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  1. #1
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    Guest

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    habe mir gerade das aktuelle Infektionsschutzgesetz angeschaut - keine der genannten krankheiten müssen auch bei krankheitsverdacht gemeldet werden. masern muß nur bei tod gemeldet werden in der frage steht aber: krankheitsverdacht, erkrankung und tod!!! deswegen muß diese frage aus der wertung genommen werden. es gab auch schonmal eine ähnliche altfrage dazu. jedenfalls masern nur bei TOD !!!



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  2. #2
    Platin Mitglied
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    19.05.2004
    Beiträge
    680
    Lt. Infektionsschutzgesetz ist der Krankheitsverdacht auf Masern meldepflichtig

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/index.html (auf Abschnitt 3, Meldewesen und dann meldepflichtige Krankheiten gehen).

    Hat sich wohl seit Drucklegung diverser schwarzer Reihen und des Exaplans geändert



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  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von FataMorgana
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    olim Würzburg
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    psycho1899 hat wieder Recht.



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