Ich habe gerade folgendes gesehen:
(in unserer Promotionsordnung)
§7
Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren
(1)
Zum Promotionsverfahren zum Dr. med. oder Dr. med. dent. wird zugelassen, wer:
Ein
durch die Ärztliche Prüfung
bzw. Zahnärztliche Prüfung abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin
bzw. der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an
einer ausländischen wissenschaftlichen Hochsc
hule nachweisen kann.
Das heißt doch dann, erst wenn ich das Studium abgeschlossen habe, kann ich meine Doktorarbeit abgeben?