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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Gestern habe ich mich mit einem alten Kindergartenfreund getroffen, der zZt seinen 2. Teil in Jura macht. Aus einer Laune hat er sich die Rechtsmedizinfragen angesehen und meint bei der Schweigepflichtsfrage einen Fehler gefunden zu haben.

    Und zwar wurde der Arzt lt. Frage zum Patienten gerufen, d.h. nicht vom Patienten selber. Daraus ergibt sich, daß der Arzt keine Schweigepflicht hat, weil die sich bloß aus einem Behandlungsvertrag ergeben kann; von dritten gerufene Ärzte würden aber lediglich in "Geschäftsführung ohne Auftrag" arbeiten - keine Schweigepflicht. Desweiteren hat der Arzt zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht, das hat aber jeder Mensch vor Gericht. Mit Schweigepflicht oder Gehemnissen von Patienten hätte das nichts zu tun, und danach wurde in der Frage ja "gefragt"...
    Wäre der Arzt vom Patienten, bzw. im Auftrag des Patienten gerufen worden, dann hätte der Arzt immer noch ein Zeugnisverweigerungsrecht, obendrauf dann aber noch die absolut einzuhaltene Schweigepflicht, von der er nicht entbunden wurde. Brechen darf er sie nur, wenn er ein weiteres schwerwiegendes Verbrechen verhindern kann - nach Rechtsgüterabwägung. Aber von einem solchen Wissen wurde in der Frage nichts erwähnt.

    Da gibts wohl auch zig Güterwaggons voll mit Präzidenzfällen zu - vielleicht noch eine Frage zum Eliminieren?

    Man sollte künftigen Kandidaten anraten, zur Vorbereitung mehr Barabara Salesch zu sehen...



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  2. #2
    Diamanten Troll
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    Also ich kenne nu ja die Frage nicht. Aber dein Kollege hat da glaube ich einiges an Stuß erzählt.

    1. Du unterstehtst der Schweigepflicht wenn du als Arzt bei einem Pat bist. Wenn du im Krankenhaus arbeitest oder als Notarzt oder sonstiges schon alleine weil du im öffentlichen Dienst bist. Da ist das Grundsätzlich so. Und in der Funktion als Arzt ist es egal wer dich gerufen hat. Wäre ja auch noch schöner.

    2. Wie gesagt ich kenne die Frage nciht, aber Zeugnis verweigern darf man nur als Angeklagter oder als Verwandter oder ähnliches des Angeklagten. Nicht als normaler Zeuge. Dafür brauche ich keine Barabara Salesch.

    Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
    Vegetarier essen meinem Essen das Essen weg.



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  3. #3
    Guest
    Der Beitrag von Pascal ist in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich der Korrektur bedürftig. Dazu im einzelnen:

    I. Die Schweigepflicht des Arztes im Hinblick auf die Angelegenheiten des Patienten ist vertraglicher Natur und folgt unmittelbar aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient (Dienstvertrag gem. § 611 BGB). Rechtsgrund der Schweigepflicht ist das schützenswerte Vertrauensverhältnis.

    II. Verträge jeder Art kommen durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff BGB). Dabei spielt es keine Rolle - und nur insofern sind Pascals Ausführungen zutreffend - ob der Arzt als Krankenhausarzt, Notarzt o.ä. tätig ist. Maßgeblich ist ausschließlich der Wille der Beteiligten, daß der Arzt für den Patientien tätig werden soll.

    III. a. Wenn der zufällig anwesende Arzt einem bewußtlosen Unbekannten Hilfe leistet, ist dieser nicht zur Willensbildung im Rechtssinne fähig, d.h. ein Behandlungsvertrag kommt mangels Einigung nicht zustande. Der Arzt kann sein Honorar folglich nicht auf vertraglicher Grundlage einfordern, sondern lediglich als Geschäftsführer ohne Auftrag nach §§ 683 1, 680 BGB, so wie jeder beliebige Helfer Aufwendungsersatz verlangen könnte. Anders verhält es sich allerdings mit dem Notarzt, der zwar ebenfalls nicht aufgrund eines Vertrags mit dem Verletzten tätig wird, allerdings durch seine Tätigkeit eine eigene vertragliche Vertragspflicht gegenüber seinem Dienstherrn erfüllt.

    III. b. Das von Pascal angeführte Zeugnisverweigerungsrecht in strafprozessualen Sinne ist das Recht aus § 52 StPO, das im wesentlichen für Angehörige gilt. Das Zeugnisverweigerungsrecht für Personengruppen mit beruflichen Schweigepflichten folgt jedoch aus § 53 StPO, für Ärzte aus Abs. 1 Nr. 3. Es bezieht sich allerdings nur auf Umstände, die der Arzt im Rahmen der Erfüllung seiner ihm vertraglich(!) obliegenden Pflichten erfährt. Kenntnisse, die der Arzt als zufällig anwesender Gefahrengeschäftsführer erlangt, sind von der Schweigepflicht -und somit vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 I Nr. 3 StPO- nicht erfaßt. Dies ist den Angehörigen der Heilberufe oftmals nicht bekannt.

    Dieses Ergebnis wird dem rechtlichen Laien durch folgende, erörternde Überlegung deutlich: Wer verletzt auf der Straße liegt macht sich keine Gedanken darüber, welcher Berufsgruppe der Helfer angehört, sofern dieser sich darüber nicht äußert. Da der Verletzte nicht weiß, ob er sich einem Schweigepflichtsträger oder einem beliebigen anderen Helfer anvertraut, besteht auch kein schützenswertes Vertauensverhältnis und somit keine Schweigepflicht. Ansonsten dürfte der Arzt über keinerlei Beobachtungen, die er im Alltag gemacht hat, Auskunft geben. Man stelle sich nur vor, daß ein Arzt, der einen Verkehrsunfall beobachtet hat, sich unter Berufung auf eine vermeintliche Schweigepflicht nicht als Zeuge zur Verfügung stellen will.

    Merke: Der Arzt ist nur schweigepflichtig (=zeugnisverweigerungsberechtigt) im Rahmen seiner Vertragspflichten. Als Nothelfer ist er dem Jedermann gleichgestellt.

    Zutreffend ist allerdings, daß Barbara Salesch wenig hilfreich sein dürfe.


    CK, Ref.jur.



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  4. #4
    Crazy at All Avatar von Slim
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    Lieber CK,
    (witziger Nick für 'nen Nichtmediziner btw), mal eine Frage eines leidenschaftlichen Richterin-B-S-Anhängers:

    Wenn ich nun zufällig eine strafrechtlich relevate Situation beoabachte und jener Mensch mich in meiner Position als Arzt in ein Gespräch verwickelt - kann dieser sich nicht darauf berufen, mir diese Information _gerade_ aufgrund meiner bes. Position anvertraut zu haben?

    Frage also - kommt dieser 'Vertrag' nicht durch Annahme zustande, indem ich allein schon zuhöre? Oder müßte ich ihn expliziet darauf hinweisen, daß ich in diesem Falle _keine_ Schweigepflicht habe, wäre die Unterlassung dieses Hinweises eine schweigende Zustimmung?

    Immerhin könnte er ja vor Gericht sagen: 'Ich habe diesem Typen in seiner Position als Arzt diese Info anvertraut, weil ich annahm, er unterliege der Schweigepflicht'.....

    In besagter Frage im Stex ging es um die Schweigepflicht im Starfprozeß über den Tod des Patienten hinaus (es bastnd also ein Vertrag), m.E. hat dann der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht - oder etwa nicht? *staun*

    BTW - Danke für Deinen substantiellen Beitrag, sehr interessant, wenn auch kompliziert zu lesen für den juristischen Laien...habt ihr Juris auch ein Forum?

    Gruß
    Slim



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  5. #5
    Diamanten Troll
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    Kompliziert zu lesen ist richtig. Aber ich hab ja auch Juristen im Freundeskreis. Da ist man es gewöhnt.

    Also zu meinem ersten Punkt. Ich weiß nicht ganz wo du mir da wiedersprichst. Gut, du hast es korrekter ausformuliert aber im Endeffekt stimmen wir doch überein. Bin ich in der Funktion als Arzt da, dann hab ich die Klappe zu halten. Daß das nicht gilt wenn ich als Privatmensch wen an der Supermarkt Kasse zusammenbrechen sehe, ist eigentlich klar.
    Was ich nur noch zsätzlich gesagt habe ist das Man in vielen Feldern nicht mal speziell als Arzt der Schweigepflicht unterliegt sondern schon einfach aus der Tatsache, das ich im öffentlichen Dienst arbeite. Da muß man nämlich immer eine Erklärung zur Schweigepflicht (oder Datenschutz, oder ähnliches) unterschreiben. Das bedeutet dann nämlich das ich nicht nur nix über meinen Pat zu erzählen habe, auf Grund der Vertraglichen Situation. Ich darf auch nix von anderen Patienten erzählen wenn ich zufällig im Stationszimmer mitbekomme wie Kollegen sich über ihn beraten. Zu dem hab ich ja nix Beziehung. Aber da es Infos sind die ich in meiner Funktion als Angestellter im öffentlichen Dienst erhalten habe, habe ich auch da die Schnauze zu halten.

    Was meinen zweiten Punkt angeht. Ok, darüber hab ich noch nie nachgedacht, das ich wenn ich der Schweigepflicht unterliege auch ein Aussage Verweigerungsrecht habe.

    In dem Sinne, danke für die Korrektur.
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