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  1. #46
    Rockstar Avatar von Dr. Sziget
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    Zitat Zitat von thorsten83
    Dies ist rechtlich nicht erlaubt.
    aber praktisch recht schwer zu überprüfen....


    Grüße
    Dr.Sziget

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  2. #47
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    Ich poste mal einen etwas schwieriger zu lesenden, aber sehr interessanten Sachverhalt, den ich auf der Suche nach Umgehung der Studiengebühren ersonnen habe. Er bezieht sich gänzlich auf das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) in seiner zur Zeit neuesten Fasung. Ich selbst bin auf Grund eines vorangegengenen Studiums derzeit (im letzten Semester als PJ) als Langzeitstudent geführt, und eigentlich im Zwang Studiengebühren zu zahlen. Laut dem Gesetzestext gehe ich aber davon aus, dass er auf alle PJler zutrifft, die Hochschulen dies nur selbst nicht zur Kenntnis nehmen. Wie ich das Gesetz verstehe, sind PJler von Studienbeiträgen und Gebühren befreit

    Das Folgende hab ich meiner Uni als Wiederspruch auf den Gebührenbescheid geschickt.Also lest es halt mal, und macht euch ein eigenes Bild... Über den Ausgang werde ich Euch informieren.


    In Anwendung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung



    vom 24. Juni 2002 (Nds.GVBl. Nr.19/2002 S.286 ) – VORIS 22210 –,



    geändert durch Gesetz v. 12.12.2003 (Nds.GVBl. Nr.31/2003 S.446), v. 22.01.2004 (Nds.GVBl. Nr.3/2004 S.33), Artikel 3 des Gesetzes v. 16.9.2004 (Nds.GVBl. Nr.26/2004 S.352), Artikel 8 des Gesetzes v. 17.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.44/2004 S.664)



    und,



    Art.6 des Gesetzes v. 19.12.2005 (Nds.GVBl. Nr.29/2005 S.426 ),



    bin ich von der Entrichtung von Studiengebühren für Langzeitstudenten befreit.



    Das Gesetzt regelt in

    §11 Studienguthaben


    zunächst die Voraussetzungen für die Entrichtung von Studienbeiträgen während der Regelstudienzeit, sowie 4 zusätzlicher Semester oberhalb dieser Grenze.

    Ausgenommenen von der Entrichtung dieser Studienbeiträge sind laut

    §11 Abs. 2 Satz 7

    Studentenen, die das praktische Jahr im Fach Humanmedizin absolvieren.

    Da es in meinem Fall aber nicht um Studienbeiträge, sondern um Studiengebühren für Langzeitstudenten geht, regelt der geänderte

    §13 Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte


    die Voraussetzungen für die Entrichtung von Studiengebühren oberhalb der Regelstudienzeit zuzüglich 4 weiterer Semester.



    §13 Absatz 1 Satz 3

    besagt in der geänderten Fassung vom

    19.12.2005 (Nds.GVBl. Nr.29/2005 S.426 )

    „§11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend“.


    Die Anwendung von Studiengebühren auf Studenten der Humanmedizin im Praktischen Jahr ist somit nicht zulässig,



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