Dafür müsste aber ein Schaden entstanden sein. Ein vermeidbarer Zwischenfall ist per se kein Schaden.
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Für Sedierungen gelten die gleichen Mindestanforderungen ans Monitoring wie für eine ausgewachsene Narkose, v.a. wenn keine oberflächlichen Sedierungen durchgeführt werden.
"Räumlich-Apparative Voraussetzungen
Minimale Analgosedierungen bedürfen, mit Ausnahme der Pulsoximetrie, keiner besonderen
räumlich-apparativen Ausstattung.
Moderate und tiefe Analgosedierungen erfordern eine einem Anästhesiearbeitsplatz entsprechende Ausstattung, die hin reichend zur Überwachungund Unterstützung der Atmungs- und HerzKreislauf-Überwachung geeignet ist, die entsprechende Ausstattung [6]. Ein zusätzlicher und separater Aufwachbereich soll vorgehalten werden."
https://www.bda.de/docman/alle-dokum...enen/file.html
Die S3 Leitlinie "„Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie“ 2014"geht sogar so weit festzustellen :
"Das obligate Monitoring während der Sedierung soll die Pulsoxymetrie und die Blutdruckmessung beinhalten.
Empfehlungsgrad A"
https://www.awmf.org/uploads/tx_szle...ie_2015-07.pdf
Also muss der Patient sich nur nen Anwalt nehmen und euren Gastros ans Bein pinkeln und er würde Recht bekommen ... mit Beweislastumkehr wegen Fahrlässigkeit.
Geändert von MissGarfield83 (26.04.2019 um 19:05 Uhr)
Dafür müsste aber ein Schaden entstanden sein. Ein vermeidbarer Zwischenfall ist per se kein Schaden.
Zitat von Evil
Ich glaube nicht:
"Wie der Hinweis auf § 630a Abs. 2 BGB zeigt, handelt es sich bei diesen Empfehlungen – erst Recht gilt dies für Leitlinien – der Fachgebiete nicht um „unverbindliche Vorschläge“, sondern um die Definition des jeweiligen Standards, hier bezogen auf die apparative Ausstattung. (...)
Wer von den Personal- und Strukturempfehlungen der Fachgebiete abweicht, wird sich spätestens nach einem Zwischenfall vor Gericht rechtfertigen müssen, wie er trotz der Abweichung von den fachlichen Standards eine sichere Patientenversorgung gewährleistet hat. Entspricht die personelle und räumlich-apparative Ausstattung nicht den Vorgaben des Fachgebietes, werden sich insbesondere nach einem Zwischenfall die Verantwortlichen des Krankenhauses wie aber auch die für die Organisation der Fachabteilung zuständigen leitenden Ärzte dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens ausgesetzt sehen.
Die Rechtsprechung stellt in den Bereichen, in denen organisatorisch für die Patientensicherheit vorgesorgt werden könnte, hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. Sorgfaltsmängel im organisatorischen Bereich, also auch bezüglich der apparativen Ausstattung, stellen Behandlungsfehler dar und können zum Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers führen."
aus: https://www.cirs-ains.de/cirs-ains/p...-10-45-43.html
I can't fix stupid but I can sedate it.
Ganz zu schweigen davon, dass man wohl konstatieren muss, dass der Patient in eine Endoskopie nach Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik eingewilligt hat.
Und nicht in so einen Wahnsinn.
Man kann dabei meiner Meinung nach nicht mal mehr mit grober Fahrlässigkeit argumentieren.
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@Rettungshase: und wo widerspricht das jetzt der Aussage von Autolyse? Ohne Schaden keine Klagemöglichkeit. Erst wenn ein einklagbarer Schaden entsteht kannst du dich ja darauf berufen. Dann aber eben direkt grob mit Beweislastumkehr. (https://www.eu-patienten.de/de/behan...ungsfehler.jsp)
Oder hast du ein Urteil gefunden wo ohne Schaden es zu einer Verurteilung kam?
Geändert von FirebirdUSA (26.04.2019 um 20:18 Uhr)