- Anzeige -
Interesse an einer Werbeanzeige hier?
mehr Infos unter www.medi-a-center.de
Zitat von
vanilleeis
Der in Vollzeit bereits erarbeitete Anspruch auf Urlaubstage verringert sich nicht, wenn man reduziert. Es bleibt auch dann bei 14 Tagen. Dazu gibt es mehrere Urteile
Ich habe dieses Posting übersehen / nicht genau genug gelesen, als ich oben auf freak geantwortet habe (mein Posting #36827). Also nochmal zur Klarstellung:
Tatsächlich verringert sich der Anspruch auf Urlaubstage nicht, wenn man reduziert. Dies bezieht sich aber nur auf Urlaubstage unter der Vorstellung, dass sich die vereinbarten Arbeitstage im Zusammenhang mit der Reduktion nicht änden. Also wenn man 100% bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) arbeitet und dann auf Teilzeit geht, die aber immer noch auf eine 5-Tage-Woche verteilt ist, dann ändert sich die Anzahl der Tage bei der Urlaubsberechnung nicht.
Wenn die Reduktion der Wochenarbeitszeit aber gleichzeitig mit einer Reduktion der Tage einhergeht, an denen diese Wochenarbeitszeit erbracht wird (also z.B. eine 4-Tage-Woche), dann kann man nicht einfach die anhand einer 5-Tage-Woche berechneten Urlaubstage übernehmen und auf eine 4-Tage-Woche anwenden mit nur 4 verbrauchten Tagen pro Woche. Das funktioniert nicht. Es gibt dann je nach Fallkonstellation unter Umständen komplizierte Berechnungen.
Entsprechende rechtliche Information zum Beispiel hier.
Der von mir in Posting #36827 geschilderte Sachverhalt mit den typischen Vor-/Nachteilen für Arbeitnehmer bei Änderung der Arbeitszeit bezog sich auf eine Situation mit Beibehaltung der 5-Tage-Woche. Wenn man bei durchgehend bestehender 5-Tage-Woche zum 1.7. von Vollzeit auf 50% Teilzeit reduziert (z.B. ab 1.7. jeden Tag Montag bis Freitag um 12 Uhr heim geht), dabei im ersten Halbjahr aber noch keinen Urlaub genommen hat, dann bleibt der volle Urlaubsanspruch (z.B. 30 Tage) im zweiten Halbjahr erhalten. Man erhält für jeden Urlaubstag, den man im zweiten Halbjahr nimmt, aber nur halb so viel Geld, wie wenn man den Urlaubstag noch im ersten Halbjahr (bei noch 100%-Stelle) genommen hätte. Entsprechend erhält man bei der entgegengesetzten Konstellation (im 1. Halbjahr halbe Stelle, im 2. Halbjahr volle Stelle bei durchgehender 5-Tage-Woche) im 2. Halbjahr für jeden Urlaubstag vollen Lohn, auch wenn man nur den halben Lohn erhalten hätte, wenn man den Urlaubstag im 1. Halbjahr genommen hätte. Aus dem Grund achten (manche) Arbeitgeber ganz gerne darauf, dass jemand bei Reduktion oder Erhöhung seiner Arbeitszeit den Urlaub anteilsmäßig so verteilt, dass dabei auf keinen Fall ein Nachteil für den Arbeitgeber entsteht.
In dem Fall mit der halben Stelle im 1. Halbjahr und vollen Stelle im 2. Halbjahr wird man z.B. evtl. vom Chef mündlich aufgefordert, mindestens 15 der 30 im Gesamtjahr anstehenden Urlaubstage auch noch im 1. Halbjahr zu nehmen. Inwieweit so eine Aufforderung vom Arbeitgeber rechtsverbindlich eingefordert werden kann, weiß ich nicht, aber es passiert definitiv bei manchen Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung, wenn Umstellungen der Arbeitszeit zu dem Zeitpunkt schon bekannt sind.