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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Sicherlich ist dieses Thema hier schon diskutiert worden. Jedoch hab ich nichts konkretes zum PJ´ler gelesen.

    Ich war vor einiger Zeit Ersthelfer bei einem schweren Verkehrsunfall. Gott sei dank kam der RTW recht schnell, sodass ich nicht in die Verlegenheit kam, etwas tun zu müssen. Hier jetzt aber meine Frage. Hätte ich, rein rechtlich, einen Zugang legen dürfen? Hätte ich Ringer anhängen dürfen oder sogar intubieren. Nicht dass ich über das notwendige Werkzeug verfüge - es interessiert mich eben rein rechtlich. Es heißt doch so in etwa - was ich mir zutraue und was meinen Fähigkeiten als PJ`ler (1. Tertial) entspricht. Mich wurmt diese Frage schon länger. Von daher würde ich mich über eine Antwort sehr freuen!!!

    Danke

    Bubbelchen



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  2. #2
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    Da fällt mir nur §34 StGB ein...



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  3. #3
    neonröhrengebräunt Avatar von Xylamon
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    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen, meine ich... du musst nur im Zweifelsfall einwandfrei nachweisen können, dass du die ausgeübten Maßnahmen beherrschst, in Übung bist und es keinen anderen, weniger invasiven Weg gab, die Situation bis zum Eintreffen RD zu beherrschen.
    Achja, und schief gehen sollte auch nix soweit hab ich jedenfalls unseren Rechtsberater verstanden...
    As we move on, as we progress...
    To increase the pressure, ease the stress...
    And what you hear is not a test...
    Oh YES



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  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    PJ 1. Tertial
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    Also verstehe ich das richtig. Wenn ein Patient starken Volumenmangel aufgrund einer schweren Verletzung hat, könnte ich ihm beisplw. ne Ringer anhängen. Ist es dann besser, wenn ich ihm vorher sage, dass ich angehender Arzt in Ausbildung bin und er mit diesem Vorgang einverstanden ist (sofern Ansprechbar)? Oder besser noch, wie würdet Ihr handeln, wenn Not am Mann ist?

    Sorry für die vielen blöden Fragen aber ich kenn mich da noch nicht richtig aus...

    Danke Bubbelchen



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  5. #5
    Kinder-Fraktion Avatar von THawk
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    Verdammt schwierige Frage!!!

    Wurde bei uns zuletzt auf dem Erste-Hilfe-Ausbilder-Lehrgang (nur Med.studenten als Teilnehmer, Lehrrettungsassistent als Referent) heftig drüber gestritten.

    Unser Referent stand auf folgendem Standpunkt:
    Man ist verpflichtet alles das zu machen wozu man befähigt ist sofern es für dich zumutbar ist.

    Bsp. Intubation: Erstmal müssen wir klären ob du das überhaupt kannst. Dir das im Falle des Falles nachzuweisen ist u.U. recht schwer (dürfte anders sein wenn du z.B. schon ein Wahltertial Anästhesie hinter dich gebracht hast). Sofern du allerdings die Indikation stellen kannst und du die Durchführungskompetenz besitzt kommt die nächste Frage - hast du das Material? Wenn du also ein Intu-Set im Kofferraum liegen hast und die Fähigkeiten besitzt es zu benutzen und keine Eigengefährdung vorliegt bist du verpflichtet zu Intubieren!

    Also, kurz gesagt muss für eine Pflicht zur Handlung vorliegen:
    1.) Die Fähigkeiten
    2.) Die Indikation
    3.) Keine Eigengefährdung oder Umstände die sonst noch dagegen sprechen
    4.) Das Material

    Letztendlich wird dir natürlich nichts passieren wenn alles gut läuft. Sollte es schiefgehen hast du aber immer ein Problem. Wenn du's durchführst und nen Fehler machst biste eh dran. Wenn du's nicht durchführst (obwohl o.g. Punkte erfüllt waren) und der Patient erlangt einen Schaden hast du wohl ebenso ein Problem.

    Allerdings ist diese ganze rechtliche Lage ein Kapitel, was wohl nie ausdiskutiert sein wird. Um diese Zwickmühle zu vermeiden würd ich mich eben auch als Med.student auf den normalen EH-Kasten im Auto beschränken (evtl. mit nen paar unkritischen Erweiterungen), aber auf keinen Fall irgendwelche Materialen dareinpacken die mich in eine solche Lage bringen könnten (Intu-Set, Zugänge, etc.)

    Ciao, Lars

    P.S. Wie gesagt, die Meinung wurde auch bei uns nicht von allen angenommen, wenn es also andere Sichtweisen gibt würd ich mich drüber freuen!
    "Wir hatten Zeit. Er, weil er alt, ich, weil ich jung war."
    Eric-Emmanuel Schmitt: Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran



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