Die in der Zweitstudienquote Ausgewählten werden nach ihren Ortswünschen auf die Hochschulen verteilt. Wenn sich für die Wunschhochschule mehr Bewerber(innen) gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, entscheiden hauptsächlich soziale Kriterien über die Zulassung. Zu den sozialen Kriterien zählen neben der Schwerbehinderung familiäre Umstände, insbesondere, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber mit der eigenen Familie (Ehegatte/Kind) oder bei den Eltern wohnt und der Wohnsitz im Einzugsbereich der gewünschten Hochschule liegt. In einem dem Zulassungsantrag beizufügenden „Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches“ können gesundheitliche, studienorganisatorische, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, Gründe des besonderen öffentlichen Interesses sowie wissenschaftliche Gründe geltend gemacht werden. Gelten für mehrere Bewerber(innen) die gleichen sozialen Kriterien und kann nur einem Teil von ihnen an dem Studienort ein Studienplatz
zugewiesen werden, entscheidet zunächst das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) des Erststudiums und schließlich das Los über die endgültige Rangfolge. Einzelheiten zur Ortsverteilung enthalten im Übrigen: Das Merkblatt M 4 „Das Auswahlverfahren der ZVS in den bundesweiten Studiengängen: Die Auswahl und Verteilung in der Wartzeitquote“ und das Merkblatt M 5 „Das Auswahlverfahren der ZVS nach Durchschnittsnote und Wartezeit für Studiengänge, die die ZVS nur für Nordrhein-Westfalen vergibt, sowie die Verteilung auf die Hochschulen“. Die Merkblätter sind im Internet
www.zvs.de unter „Download“ einsehbar. Für Bewerber(innen), die für ihr Zweitstudium wissenschaftliche Gründe angegeben und deshalb die erstgenannte Hochschule um ein Gutachten gebeten haben, gilt noch Folgendes: Hat die Hochschule die geltend gemachten Gründe anerkannt, kann sie in ihrem
Gutachten über die bereits erläuterten Feststellungen hinaus eine zwingende Ortsbindung bestätigen. Die ZVS behandelt die betreffenden Bewerber(innen) dann bei der Ortsverteilung so, als ob ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gestellt und anerkannt worden wäre.