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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
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    Da steht leider nix zum Vergabeverfahren!?



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  2. #17
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    Und was ist das?

    Die in der Zweitstudienquote Ausgewählten werden nach ihren Ortswünschen auf die Hochschulen verteilt. Wenn sich für die Wunschhochschule mehr Bewerber(innen) gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, entscheiden hauptsächlich soziale Kriterien über die Zulassung. Zu den sozialen Kriterien zählen neben der Schwerbehinderung familiäre Umstände, insbesondere, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber mit der eigenen Familie (Ehegatte/Kind) oder bei den Eltern wohnt und der Wohnsitz im Einzugsbereich der gewünschten Hochschule liegt. In einem dem Zulassungsantrag beizufügenden „Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches“ können gesundheitliche, studienorganisatorische, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, Gründe des besonderen öffentlichen Interesses sowie wissenschaftliche Gründe geltend gemacht werden. Gelten für mehrere Bewerber(innen) die gleichen sozialen Kriterien und kann nur einem Teil von ihnen an dem Studienort ein Studienplatz
    zugewiesen werden, entscheidet zunächst das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) des Erststudiums und schließlich das Los über die endgültige Rangfolge. Einzelheiten zur Ortsverteilung enthalten im Übrigen: Das Merkblatt M 4 „Das Auswahlverfahren der ZVS in den bundesweiten Studiengängen: Die Auswahl und Verteilung in der Wartzeitquote“ und das Merkblatt M 5 „Das Auswahlverfahren der ZVS nach Durchschnittsnote und Wartezeit für Studiengänge, die die ZVS nur für Nordrhein-Westfalen vergibt, sowie die Verteilung auf die Hochschulen“. Die Merkblätter sind im Internet www.zvs.de unter „Download“ einsehbar. Für Bewerber(innen), die für ihr Zweitstudium wissenschaftliche Gründe angegeben und deshalb die erstgenannte Hochschule um ein Gutachten gebeten haben, gilt noch Folgendes: Hat die Hochschule die geltend gemachten Gründe anerkannt, kann sie in ihrem
    Gutachten über die bereits erläuterten Feststellungen hinaus eine zwingende Ortsbindung bestätigen. Die ZVS behandelt die betreffenden Bewerber(innen) dann bei der Ortsverteilung so, als ob ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gestellt und anerkannt worden wäre.



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  3. #18
    Registrierter Benutzer
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    Ja und wieviel kann die ZVS an einer Hochschule unterbringen? 3% je Hochschule? 3% insgesamt, aber bei einer einzelnen Hochschule dürfen mehr als 3% Zweitstudienbewerber sein?
    Gibt es zu den einzelnen Hochschulen Auswahlgrenzen?



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  4. #19
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    Für ein Zweitstudium sind höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen. (...) Die Punkte für Ihr erstes Examen und für Ihre Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerber(innen) mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Nachrangige Kriterien sind Dienst und Los. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Personen, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Reihenfolge wird ausgewählt, bis alle Studienplätze ausgeschöpft sind, die für die betreffende Rangliste zur Verfügung stehen.

    Nachdem feststeht, welche Zweitstudienbewerber ausgewählt worden sind, wird in einem zweiten Schritt über die Verteilung auf die Hochschulen entschieden. Für diese Ortsverteilung werden die Zweitstudienbewerber mit den Erststudienbewerbern (ohne die "Abiturbesten") zusammengefasst; die ZVS entscheidet über die Studienortwünsche nach den allgemeinen Regeln über die Ortsverteilung. Hierbei ist der einzige Unterschied zu den Erststudienbewerbern, dass bei den Zweitstudienbewerbern auf das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) des Erststudiums als nachrangiges Verteilungskriterium zurückgegriffen wird.
    aus http://193.159.218.53/AntOn/Hilfe/Maske11/hilfe1110.htm


    Da deine Fragen doch recht speziell sind, solltest du zur Sicherheit bei der ZVS nachfragen.

    Gruß,
    SuperSonic



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