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Umfrageergebnis anzeigen: Approbation für Ausländer, die in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben?

Teilnehmer
79. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Schluß mit der "Berufserlaubnis"

    65 82,28%
  • Nein, die bisherige Regelung ist besser.

    14 17,72%
  • Anderes(bitte im Thread angeben)

    0 0%
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Ergebnis 26 bis 30 von 80
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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #26
    stud.med. Avatar von Linda.1001
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    ich meinte, ob er nicht bereits Anspruch auf eine Enbürgerung nach §10 hätte



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  2. #27
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    Davon ist bei in D ohne längere Unterbrechung aufgewachsenen Personen auszugehen, beschleunigt aber das Prozedere nicht unbedingt (verglichen mit Einbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG)...

    Gruß,
    SuperSonic



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  3. #28
    Registrierter Benutzer
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    das problem ist folgendes.
    ich war ja student, bin jetzt examiniert. für einen einbürgerung brauche ich einen einkommensnachweis.

    und es steht nirgens explizit, dass es nich geht:
    auszug aus der Appo § 12:

    (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die
    Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes,
    in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder
    zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das
    Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die
    zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
    Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes
    Nordrhein-Westfalen zuständig.

    mann-o-mann



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  4. #29
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von Karoshi
    Wer kommt bitte mal auf die Idee!!!!!!!!! nach seiner Geburt in DEUTSCHLAND, Schullaufbahn in DEUTSCHLAND, ZVS-Antrag in DEUTSCHLAND, PHYSIKUM in DEUTSCHLAND und HAMMEREXAMEN in DEUTSCHLAND!!! sich zu erkundigen, ob DEUTSCHLAND einem dann die Approbation ausstellt?

    Ernste Frage.

    Und ja! Es ist zuviel verlangt, von den Betroffenen genau das zu erwarten!

    Da bin ich ganz auf der Seite der Betroffenen.

    Alle die diese Thematik so unter den Tisch zu kehren versuchen und alles verharmlosen...Ihr habt KEINE AHNUNG!

    hey danke!! meine freunde waren auch alle ganz erstaunt... wir haben ja alle die gleiche qualifikation.
    und mein titel ist "niederlassungserlaubnis" was laut einwohnermeldeamt wohl bessergestellt ist als meine vorherige aufenthaltserlaubnis.

    ach keine ahnung. ich bin immer noch völlig perplex



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  5. #30
    stud.med. Avatar von Linda.1001
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    Zitat Zitat von SuperSonic
    Davon ist bei in D ohne längere Unterbrechung aufgewachsenen Personen auszugehen, beschleunigt aber das Prozedere nicht unbedingt (verglichen mit Einbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG)...

    Gruß,
    SuperSonic
    Eine Einbürgerung nach §9 ist meines Wissens nach eine Ehegatteneinbürgerung.

    Nach §10 müsste er länger warten.

    Eine Niederlassungserlaubnis. Nach welchem §? Aber kein anerkannt. Flüchtling oder?



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