ich meinte, ob er nicht bereits Anspruch auf eine Enbürgerung nach §10 hätte
Ja, Schluß mit der "Berufserlaubnis"
Nein, die bisherige Regelung ist besser.
Anderes(bitte im Thread angeben)
ich meinte, ob er nicht bereits Anspruch auf eine Enbürgerung nach §10 hätte
Davon ist bei in D ohne längere Unterbrechung aufgewachsenen Personen auszugehen, beschleunigt aber das Prozedere nicht unbedingt (verglichen mit Einbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG)...
Gruß,
SuperSonic
das problem ist folgendes.
ich war ja student, bin jetzt examiniert. für einen einbürgerung brauche ich einen einkommensnachweis.
und es steht nirgens explizit, dass es nich geht:
auszug aus der Appo § 12:
(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes,
in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder
zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das
Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die
zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes
Nordrhein-Westfalen zuständig.
mann-o-mann
Zitat von Karoshi
hey danke!! meine freunde waren auch alle ganz erstaunt... wir haben ja alle die gleiche qualifikation.
und mein titel ist "niederlassungserlaubnis" was laut einwohnermeldeamt wohl bessergestellt ist als meine vorherige aufenthaltserlaubnis.
ach keine ahnung. ich bin immer noch völlig perplex
Eine Einbürgerung nach §9 ist meines Wissens nach eine Ehegatteneinbürgerung.Zitat von SuperSonic
Nach §10 müsste er länger warten.
Eine Niederlassungserlaubnis. Nach welchem §? Aber kein anerkannt. Flüchtling oder?