Vorsicht! Du meinst wohl das Richtige, kommt aber falsch rüber!
Eine Befreiung bei der DRV kann bis zu 3 Monaten nach Antritt der Stelle gestellt werden, ohne das Beiträge zur DRV anfallen. Verpasst man diese Frist, dann wird die DRV die Befreiung erst ab dem Datum des Befreiungsantrages bewilligen. Dann musst Du für die entsprechende Zeit von Antritt bis zur Befreiung auch DRV bezahlen (19%). Da Du trotzdem noch 14% an die ÄV bezahlst, verlierst Du einiges vom Lohn. Daher sollte man die Befreiung nicht vergessen.Der Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme bei der ÄVWL gestellt werden. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges bei der ÄVWL aus. Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen. Zusätzlich zum Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wären 14 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an die ÄVWL zu entrichten.
Jo! Wichtiger Tipp. Der AG zahlt schließlich für einen den Beitrag. Warum sollte man den nicht mitnehmen.Ich würde auch beim Stellenanfang gucken, dass ich aus eventuellen Zusatzversorgungskassen (kirchlich und so, zB von nem Studentenjob) die Unterlagen mit den Personalern durchgehe um die dort gesammelte Zeit gutschreiben zu lassen. Dann kriegt man die 60 Monate Mindestzeit schneller zusammen und hat dann als Rentner bisschen mehr Anspruch. Zwar nicht die Welt,aber warum verschenken?