teaser bild
Seite 4 von 4 ErsteErste 1234
Ergebnis 16 bis 20 von 20
Forensuche

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    24.08.2006
    Beiträge
    30

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    wenn ich die fakten zusammenfasse hat sich der arzt durchaus fahrlässig verhalten. er hat nicht die erforderliche sorgfalt walten lassen, was den tatbestand der fahrlässigkeit erfüllen lassen würde. Es hätten ja auch externe leute das arztzimmer betreten können. da aber die verletzung der schweigepflicht nur bei vorsatz geahndet wird, hat der arzt nix zu befürchten, da sicherlich kein vorsatz bei ihm vorlag die information über diesen patienten zu verbreiten. die putzfrau allerdings dürfte sich strafbar gemacht haben, da sie ja auch der schweigepflicht unterliegen müßte und mit vorsatz gehandelt hat.
    Also ist hier wohl eindeutig A richtig. Hab leider B genommen. kann ja keiner riechen das es nur bei vorsatz geahndet wird.
    Aber was jetzt schlecht für mich ist, wird in zukunft vielleicht meinen arsch retten.
    vielleicht sollten wir nach dem medizinstudium gleich noch nen jurastudium ranhängen. haben ja schon vorwissen.



    Stark für Ärzte - Stark für Euch. - Der Hartmannbund - [Klick hier!]
  2. #17
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    24.08.2006
    Ort
    Freiburg
    Semester:
    10
    Beiträge
    3
    Kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass der Bruch der Verschwiegenheit in jedem Fall nur bei Vorsatz strafbar sein soll..
    Fakt ist: der Raum war öffentlich zugänglich, scheißegal ob die Putzfrau etwas früher oder später kommt und: er hat die Akte offen liegen gelassen denn auch bei einem Notfall hat man noch genug Zeit eine Akte zuzuschlagen
    Wenn das Verletzen der Verschwiegenheitspflicht nur per Vorsatz strafbar wäre, wäre sie ja praktisch aufgehoben!

    Sieben



    Stark für Ärzte - Stark für Euch. - Der Hartmannbund - [Klick hier!]
  3. #18
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    24.08.2006
    Beiträge
    3
    In der Juristerei gehts aber weniger um Logik, als um das was in den Gesetzestexten steht. Und wenn da steht, dass nur vorsätzliche Schweigepflichtverletzung strafbar ist, dann ist das halt so. Antwort A ist ganz klar richtig!



    Stark für Ärzte - Stark für Euch. - Der Hartmannbund - [Klick hier!]
  4. #19
    Premium Mitglied
    Mitglied seit
    10.10.2002
    Ort
    Paradise City
    Semester:
    Gasmann
    Beiträge
    162
    Zitat Zitat von Alles wird gut
    ...... Und Vorsatz ist nun wirklich kein "Muss", um sich strafbar zu machen.
    Auch durch ständige Repetition wird es nicht richtig. Und die Zahl der Fahrlässigkeitstatbestände ist nun mal überschaubar begrenzt.

    StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

    Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

    Zum Glück, sonst würden wir uns wohl alle regelmässig strafbar machen.



    Stark für Ärzte - Stark für Euch. - Der Hartmannbund - [Klick hier!]
  5. #20
    doctrice in spe Avatar von catgut
    Mitglied seit
    03.07.2006
    Ort
    Regensburg
    Semester:
    scheinfrei zum Physikum!
    Beiträge
    402

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    Zitat Zitat von DanielOliver
    StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
    Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

    z.B. § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung, ist, da StGB, strafbar.
    fahrlässige Sachbeschädigung z.B. wird nur nach dem Zivilrecht (also § 823 BGB, unerlaubte Handlung) geahndet und betrifft nur den Schadenersatz.



    Stark für Ärzte - Stark für Euch. - Der Hartmannbund - [Klick hier!]
Seite 4 von 4 ErsteErste 1234

MEDI-LEARN bei Facebook