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Bei "normalen" Nacht- und Wochenenddiensten im KH kann man die Verpflegungspauschale IMHO nicht geltend machen:
"Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt (...) abwesend ist, ein Pauschbetrag von (...) abzuziehen." (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG)
Denn diese Dienste im KH finden ja an der regulären Arbeitsstätte statt, bei der kein Verpflegungsmehraufwand i. S. dieser Vorschriften entsteht.