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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    24.03.2009
    Beiträge
    8
    ...kann niemals nur eine Woche sein. Zehn Tage oder zwei Wochen wären besser! Denn dann ist die Verhältnismäßigkeit auf jeden Fall auch gegeben und kann gar nicht bestritten werden.

    LG



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  2. #12
    Diamanten Mitglied
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    11.08.2007
    Ort
    Silicon Junction
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    9.602
    ...der Fred ist seit 1,5 Jahren tod und am verwesen... also Psstt.



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  3. #13
    Banned
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    Nachdem Coxy-Baby still und heimlich nochmal daran erinnert, dass der Thread zu alt ist, um ihn hochzuholen ;) ...

    Hier eine Klarstellung:
    Wenn ein Käufer nicht reagiert, ist eine angemessene Frist zu setzen.

    Angemessenheit, wie so immer in der Rechtswissenschaft, ist jedoch Frage der Auslegung.
    In Zeiten des Internets und sofern man berücksichtigt, dass der bisherige Kontakt mit dem jeweiligen Käufer jeweils zu Antworten innerhalb von einem Tag geführt haben, kann eine Woche eine angemessene Frist sein.

    Ist der Käufer jedoch jemand, der so oder so nur alle 3 bis 4 Tage seine Mails überprüft (merkt man ja an der Antwortzeit bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung), ist eine Frist von 2 Wochen angemessen.

    Mit 2 Wochen ist man nach dem Gesetzgeber im Regelfalle auch auf der sicheren Seite.
    Das ist übrigens auch auch die reguläre Fristsetzung im klassischen Kaufvertragsrecht (sofern es sich um Alltagsgeschäfte handelt, was den Kauf und Verkauf von Büchern wie im vorliegenden Falle einschließt).
    Danach kann man vom Vertrag zurücktreten.

    Eine kleine Ergänzung:
    Die in Frage kommende Vorschrift ist nicht zwingend der § 323 BGB (aber eine saubere Anspruchsgrundlage), ebenso wurde hier mit dem Begriff Leistung um sich geworfen.
    Juristisch ist eine Leistung eine "bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens".
    Die Position des Gläubigers und des Schuldners kann daher wechseln - je nachdem, wer seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat.
    Der § 323 BGB bezieht sich nämlich nicht nur auf die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe des Sache.
    Leistungserfüllungspflichten umfassen weit mehr nur das.



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  4. #14
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    20.12.2012
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    7
    Da ich auf meinen ersten Beitrag keine Antwort bekommen habe (in einem anderen Trhead) Wie funktioniert das hier mit dem Flohmarkt eigentlich?



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  5. #15
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
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    Du willst was verkaufen, erstellst einen Beitrag mit dem Angebot dazu im Biete-Form (bitte mit aussagekräftigem Titel) und dann treten Interessenten mit Dir am besten durch PN in Kontakt, so dass Ihr dann die Formalien klären könnt.



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