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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Untergäriger Doppelbock Avatar von Bier
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    Hallo Leute,

    fragt nicht wieso, aber ich interessiere mich gerade für die Kündigungsfrist an meiner jetzigen Stelle, Uniklinik, Beschäftigungszeit < 1 Jahr.

    Im TdL-Vertrag steht folgendes:

    § 34

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    (1)

    1 Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.

    2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

    bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
    von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
    von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
    von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
    von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
    von mindestens 12 Jahren 6 Monate

    zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


    Na, klasse, heisst das jetzt a) dass ich mit einer Frist von einem Monat aber nur zum 01.10 (Kalendervierteljahr) kündigen kann, oder jeweils mit einer Frist von einem Monat zu einem beliebigen Monatsschluss??

    Danke und Gruss!
    Geändert von Bier (01.06.2007 um 23:14 Uhr)
    "cervisiam bibat"



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  2. #2
    Banned Avatar von Tombow
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    Mein Gott, wieso muß man es so kompliziert schreiben? Wohl mit Absicht, damit man nicht durchblickt. Wie ich es verstanden habe, wäre es in deinem Fall (aus der Probezeit raus, aber noch weniger als 1 Jahr da) so, daß du zum x-beliebigen Monatsende kündigen kannst, wenn Du die Kündigung mindestens 1 Monat vorher einreichst.



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  3. #3
    Ärztin mit Stil Avatar von teletubs
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    ist es abhängig von der beschäftigungszeit oder der länge des arbeitsvertrages?
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  4. #4
    Untergäriger Doppelbock Avatar von Bier
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    Zitat Zitat von Tombow
    Wie ich es verstanden habe, wäre es in deinem Fall (aus der Probezeit raus, aber noch weniger als 1 Jahr da) so, daß du zum x-beliebigen Monatsende kündigen kannst, wenn Du die Kündigung mindestens 1 Monat vorher einreichst.
    Interessanterweise ist die Formulierung diesbezüglich im VKA-Vertrag eindeutig, anders als im Tdl-Vertrag:

    (5) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

    von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
    von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen

    zum Schluss eines Kalendermonats,

    von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
    von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
    zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


    @teletubs: das steht doch eindeutig da - von der Beschäftigungszeit.

    Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr tendiere ich zu Lösung b), d.h. Kündigung bei Beschäftigungszeit < 1 Jahr zu jedem beliebigen Monatsschluss mit Frist 1 Monat. Ansonsten wäre es ja doppelt ausgedrückt.
    "cervisiam bibat"



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