Also so weit ich mich an den Rechtsmedizinkurs erinnere, wurde uns gesagt, daß man als Arzt NICHT verpflichtet ist dies zu tun.
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Muss man eigentlich die BE-Entnahme machen, wenn man als diensthabender Arzt im KH von Polizisten gebeten wird. Oder könnte man einen richterlichen Beschluss fordern? Falls der Patient nicht will, ist es ja schon recht dünnes Eis bzgl. Körperverletzung, auch bei einer BE. Wie weit reichen da die Kompetenzen der Polizei in der Theorie (die Praxis ist mir schon klar). Wenn ich mich bei der Polizei melde als Arzt, der das gerne macht ist´s OK, aber als unbeteiligter im KH wüsste ich mal gerne den Paragraphen, wo das steht, dass ich das ohne Beschluss machen muss!
Also so weit ich mich an den Rechtsmedizinkurs erinnere, wurde uns gesagt, daß man als Arzt NICHT verpflichtet ist dies zu tun.
Aus dem Rechtmedizinkurs erinnere ich mich noch daran, daß die Blutentnahme unter bestimmten Umständen geduldet werden muß.Zitat von Abakus
Blöderweise finde ich das entsprechende Gesetz/ die Quelle nicht. Im Straßenverkersgesetz habe ich dazu nichts gefunden. Kennt jemand die Quelle?
Es gibt Arbeitsverträge, in denen gefordert wird, daß der Arzt die polizeilich angeordneten BEs macht.Zitat von Der Praktikant
Inwieweit man sich als Arzt aber selbst ein Bild davon machen darf, ob die BE nötig ist, weiß ich nicht. Wenn ein sturzbesoffener Mensch von der Polizei angeschleppt wird, ist es ja klar, daß man die BE macht (würde ich auf jeden Fall sofort machen). Aber wie sieht es in Zweifelsfällen aus, wenn der Patient nicht besonders besoffen wirkt, die Polizei aber auf eine BE besteht? Das würde mich jetzt auch interessieren, ob die polizeiliche Anordung mir immer die Rechtssicherheit gibt, daß ich diese BE machen darf. Oder wird gefordert, daß ich in unklaren Fällen die BE ablehne?
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Hallo!
Die Blutentnahme ist ein Eingriff, der von einem Beschuldigten gedultet werden muß, da es sich dabei um einen - ich erinnere mich nicht mehr an die genaue Formulierung - unproblematischen, alltäglichen Eingriff handelt (im Gegensatz zur Uringewinnung durch Blasenkatheter zum Beispiel). Zur Beweissicherung bei Verdacht auf Alkohol-/Drogen-/Medikamenteneinfluß im Rahmen polizeilicher Ermittlungen ist kein Gerichtsbeschluß notwendig, da es sich kaum um eine aufschiebbare Sache handelt; die Anordnung durch die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) reicht.
Die Blutentnahme muß durch einen Arzt durchgeführt werden; ein niedergelassener, d.h. selbständiger Arzt ist nicht zur Durchführung verpflichtet; bei angestellten Ärzten hängt es vom Arbeitsvertrag bzw. Vereinbarungen des Dienstherren mit der Polizei ab, ob man zur Durchführung verpflichtet ist (man aber nicht durch einen Vertrag erzwingen, daß die Vene tatsächlich gefunden und getroffen wird... ).
Grüße!