teaser bild
Seite 3 von 6 ErsteErste 123456 LetzteLetzte
Ergebnis 11 bis 15 von 28
Forensuche

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Ehemaliger User 20130505
    Guest
    Zitat Zitat von Ex-PJ
    .... kann auch mißbräuchliche Verwendung belangt werden (in der Regel mit Geldstrafe). .... nicht eine Duldung passiver Titelnennung (z.B. falsch erstelltes Schild).

    Ex-PJ (mit echtem Dr. med. nach jahrelanger Qual)
    Es nicht richtig zu stellen, wenn man mit "Dr." angesprochen oder vorgestellt wird, obwohl man es gar nicht ist, wäre imho eine Duldung, ; aber das Tragen des Schilds ist imho keine Duldung sondern Vorsatz, auch wenn man es nicht selbst so in Auftrag gegeben hat.



  2. #12
    Ldr DptoObviousResearch
    Registriert seit
    26.07.2006
    Ort
    mit drei Buchstaben
    Semester:
    ca. 25.000
    Beiträge
    2.482
    Zitat Zitat von Chris06
    Es nicht richtig zu stellen, wenn man mit "Dr." angesprochen oder vorgestellt wird, obwohl man es gar nicht ist, wäre imho eine Duldung, ; aber das Tragen des Schilds ist imho keine Duldung sondern Vorsatz, auch wenn man es nicht selbst so in Auftrag gegeben hat.
    Prüfen wir den Sachverhalt doch einmal grob:

    Objektiver Tatbestand: Der §132a StGB fordert für die Tatbestandsmäßigkeit das "Führen" eines akademischen Grades. Das Führen darf durch das Tragen des Namensschildes als geschehen angesehen werden, der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

    Subjektiver Tatbestand: Der §132a fordert die vorsätzliche Begehung der Tat, eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbewehrt. Es darf angenommen, dass der Tatverdächtige sich der Tatsache bewusst ist, dass es sich damit um die missbräuchliche Verwendung eines akademischen Grades handelt, der eigentliche Vorsatz ist hier zwar nicht erfüllt, eher die billigende Inkaufnahme.

    Rechtswidrigkeit: Es ist anzunehmen, dass sich der Tatverdächtige nicht der Tatsache bewusst ist, dass es sich bei der Verwendung des vom Arbeitgeber gestellten Namensschildes um eine Straftat im Sinne des §132 StGB handelt, somit befindet er sich im Irrtum um die Tatumstände, was die Rechtswidrigkeit trotz bestehendem Vorsatz entfallen lässt.

    Schuld: Es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor.

    Schlußfolgerung: Zwar sind die Tatbestandsmerkmale im objektiven und im subjektiven Tatbestand erfüllt, jedoch lässt sich ein Rechtfertigungsgrund vorbringen, weshalb die Straftat entfällt.

    P.s.: Ist die Diskussion nicht müßig, daran wird wohlkaum die Welt zugrunde gehen...
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  3. #13
    Banned Avatar von bangen
    Registriert seit
    31.07.2007
    Ort
    hamburg
    Semester:
    klinischer abschnitt
    Beiträge
    249
    Komische Einstellung.
    Ist doch egal wer das Schild gemacht hat.
    Man kannannehmen dass der Mann die Titelführungsbestimmungen kennt. Und er verstösst dagegen.



  4. #14
    Ldr DptoObviousResearch
    Registriert seit
    26.07.2006
    Ort
    mit drei Buchstaben
    Semester:
    ca. 25.000
    Beiträge
    2.482
    Was noch lange keine Straftat sein muss, wie oben dargelegt.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  5. #15
    Banned
    Registriert seit
    24.06.2005
    Ort
    Ulm
    Semester:
    6
    Beiträge
    295
    Mal ne ganz blöde Frage: Gibts Leute, die noch vor Studienende mit ihrer Arbeit fertig werden? Wann fängt man denn überhaupt damit an? Wie vor allen Dingen? Ist das fest geregelt oder muss das jeder selbst irgendwie arrangieren? In anderen Ländern kriegen alle den Titel, da gibt es dieses Problem gar nicht...dass man das hier in Deutschland wieder alles so kompliziert machen muss....



Seite 3 von 6 ErsteErste 123456 LetzteLetzte

MEDI-LEARN bei Facebook