"Dienstleistende beachten bitte: Wer seinen Studienplatz wegen der Ableistung eines Dienstes* nicht hat annehmen können, hat bei einer erneuten Bewerbung (bei Dienstende oder kurz danach) Anspruch darauf, erneut zugelassen zu werden, selbst wenn sich die Auswahlgrenzen inzwischen verschärft haben sollten. Dienstleistende sollten sich daher auch während ihrer Dienstzeit um den gewünschten Studienplatz bewerben. Das
Merkblatt M 6 (erhältlich über die Internetseite der ZVS unter "Download") informiert darüber, wie eine Zulassung, die bei Dienstbeginn oder während des Dienstes erfolgte, bei Dienstende erneut realisiert wird und was bei der Antragstellung zu beachten ist. Wichtig ist zu wissen, dass der Anspruch auf erneute Zulassung nicht "automatisch" gewährt wird, sondern bis spätestens zum zweiten Bewerbungstermin nach Dienstende im Antrag geltend gemacht werden muss.
* (Dienst bei der Bundeswehr, Zivildienst, freiwilliges. soziales / ökologisches Jahr, europäischer Freiwilligendienst, Dienst als Entwicklungshelfer, Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer / eines pflegebedürftigen Angehörigen)
Was bei der Antragstellung zu beachten ist, damit der Anspruch auf erneute
Zulassung verwirklicht werden kann:
1) In das Feld 5.5. des Antragsformulars muss eine "1" eingetragen sein.
Hierdurch wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt.
2) Die Ableistung des Dienstes muss durch geeignete Nachweise belegt sein
(z. B. Wehrdienstbescheinigung der Bundeswehr, Zivildienstbescheinigung des
Bundesamtes für den Zivildienst - entweder durch Bescheinigungen im
Original oder als beglaubigte Kopie). Dauert der Dienst im Zeitpunkt der
Bewerbung noch an, genügt es, wenn er (bei einer Bewerbung zum
Sommersemester) bis zum 30.04. oder (bei einer Bewerbung zum Wintersemester) bis zum 31.10. (Nachweis!) endet. In diesem Fall ist neben der vorläufigen Dienstzeitbescheinigung der Einberufungsbescheid o. ä. erforderlich.
3) Die frühere Zulassung ist nachzuweisen durch den ZVS- Bescheid in
einfacher Kopie bzw. durch den Bescheid der Hochschule in beglaubigter
Kopie.
4) Nach dem (offiziellen) Dienstende liegen (einschließlich des aktuellen
Bewerbungstermins) nicht mehr als zwei Bewerbungstermine (15.01. für eine
Bewerbung zum Sommersemester, 15.07. für eine Bewerbung zum Wintersemester).
Wer bis einschließlich Sommersemester 2005 von der ZVS zugelassen worden war und wieder an dieselbe Hochschule gelangen möchte, nennt diese Hochschule in der Zeile "Studienorte für die Quote nach Wartezeit....", als ersten Studienortwunsch und stellt zusätzlich einen sog. Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sonderantrag "A").
Der Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches für die Hochschule, an der die Zulassung während des Dienstes erfolgt war, wird wie folgt gestellt:
1) Dieser Studienort wird im Antrag als erster Hochschulwunsch genannt, und
zwar
in Zeile 2.14 in das Feld "1. Studienort", wenn die frühere
Zulassung in der sog. Abiturbestenquote erfolgte,
in Zeile 2.15 in das Feld "1. Studienort", wenn die frühere Zulassung in der
sog. Wartezeitquote erfolgte,
in Zeile 2.16 in das Feld "1. Studienort", wenn die frühere Zulassung im
Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgte,
2) Ferner wird der Studienort im Abschnitt "7 Ortsantrag A" (im Antrag
unten) noch einmal eingetragen.
3) Die frühere Zulassung wird nachgewiesen durch den ZVS- Bescheid in
einfacher Kopie bzw. durch den Bescheid der Hochschule in beglaubigter
Kopie.
Dienstleistende, die sich während ihres Dienstes in einem Studiengang
mehrmals mit Erfolg beworben haben, können diesen Antrag nur für die
Hochschule stellen, für die sie zuerst zugelassen wurden."