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  1. #6
    präDOC Avatar von Hardyle
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    Regelung für Bewerberinnen und Bewerber, die im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden sind. (nur für bundesweit von der ZVS zu vergebenden Studiengänge) Erfolgte die Zulassung während des Dienstes im Auswahlverfahren der Hochschulen und möchten Sie Ihr Studium an derselben Hochschule aufnehmen, müssen Sie den Ort der früheren Zulassung in die Ortsleiste 2.16 Feld "1. Studienort" eintragen. Sie erhalten dann einen Studienplatz an derselben Hochschule, an der Sie bereits während Ihres Dienstes zugelassen wurden.
    Das ist das was ich gesucht habe ... sieht also so aus, dass wenn ich dann Ulm in der AdH-Liste auf 1 setze und sonst nirgends etwas angebe mir Ulm auf alle Fälle sicher ist!

    @thinker: Danke für den Link! Hast du das über die SuFu gefunden? Ich hab das nämlich auf der Seite irgendwie nicht entdeckt!

    @Lululu: Wo hast du einen Platz bekommen?
    "Sie müssen wissen, das sind alles Anfänger und wissen noch nicht viel. Aber wenn man sie alle zusammen nimmt,
    ergeben sie einen hervorragenden Arzt!"



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  2. #7
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    Jep, hab ich ;)



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  3. #8
    präDOC Avatar von Hardyle
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    Hab die SuFu irgendwie nicht gefunden ...
    "Sie müssen wissen, das sind alles Anfänger und wissen noch nicht viel. Aber wenn man sie alle zusammen nimmt,
    ergeben sie einen hervorragenden Arzt!"



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  4. #9
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    Das linke Symbol unter "Downloads" im Menü...hehe



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  5. #10
    präDOC Avatar von Hardyle
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    Das hat mir heute die ZVS noch zugeschickt:

    "Dienstleistende beachten bitte: Wer seinen Studienplatz wegen der Ableistung eines Dienstes* nicht hat annehmen können, hat bei einer erneuten Bewerbung (bei Dienstende oder kurz danach) Anspruch darauf, erneut zugelassen zu werden, selbst wenn sich die Auswahlgrenzen inzwischen verschärft haben sollten. Dienstleistende sollten sich daher auch während ihrer Dienstzeit um den gewünschten Studienplatz bewerben. Das Merkblatt M 6 (erhältlich über die Internetseite der ZVS unter "Download") informiert darüber, wie eine Zulassung, die bei Dienstbeginn oder während des Dienstes erfolgte, bei Dienstende erneut realisiert wird und was bei der Antragstellung zu beachten ist. Wichtig ist zu wissen, dass der Anspruch auf erneute Zulassung nicht "automatisch" gewährt wird, sondern bis spätestens zum zweiten Bewerbungstermin nach Dienstende im Antrag geltend gemacht werden muss.

    * (Dienst bei der Bundeswehr, Zivildienst, freiwilliges. soziales / ökologisches Jahr, europäischer Freiwilligendienst, Dienst als Entwicklungshelfer, Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer / eines pflegebedürftigen Angehörigen)


    Was bei der Antragstellung zu beachten ist, damit der Anspruch auf erneute
    Zulassung verwirklicht werden kann:

    1) In das Feld 5.5. des Antragsformulars muss eine "1" eingetragen sein.
    Hierdurch wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt.

    2) Die Ableistung des Dienstes muss durch geeignete Nachweise belegt sein
    (z. B. Wehrdienstbescheinigung der Bundeswehr, Zivildienstbescheinigung des
    Bundesamtes für den Zivildienst - entweder durch Bescheinigungen im
    Original oder als beglaubigte Kopie). Dauert der Dienst im Zeitpunkt der
    Bewerbung noch an, genügt es, wenn er (bei einer Bewerbung zum
    Sommersemester) bis zum 30.04. oder (bei einer Bewerbung zum Wintersemester) bis zum 31.10. (Nachweis!) endet. In diesem Fall ist neben der vorläufigen Dienstzeitbescheinigung der Einberufungsbescheid o. ä. erforderlich.

    3) Die frühere Zulassung ist nachzuweisen durch den ZVS- Bescheid in
    einfacher Kopie bzw. durch den Bescheid der Hochschule in beglaubigter
    Kopie.

    4) Nach dem (offiziellen) Dienstende liegen (einschließlich des aktuellen
    Bewerbungstermins) nicht mehr als zwei Bewerbungstermine (15.01. für eine
    Bewerbung zum Sommersemester, 15.07. für eine Bewerbung zum Wintersemester).

    Wer bis einschließlich Sommersemester 2005 von der ZVS zugelassen worden war und wieder an dieselbe Hochschule gelangen möchte, nennt diese Hochschule in der Zeile "Studienorte für die Quote nach Wartezeit....", als ersten Studienortwunsch und stellt zusätzlich einen sog. Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sonderantrag "A").


    Der Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches für die Hochschule, an der die Zulassung während des Dienstes erfolgt war, wird wie folgt gestellt:

    1) Dieser Studienort wird im Antrag als erster Hochschulwunsch genannt, und
    zwar

    in Zeile 2.14 in das Feld "1. Studienort", wenn die frühere
    Zulassung in der sog. Abiturbestenquote erfolgte,
    in Zeile 2.15 in das Feld "1. Studienort", wenn die frühere Zulassung in der
    sog. Wartezeitquote erfolgte,
    in Zeile 2.16 in das Feld "1. Studienort", wenn die frühere Zulassung im
    Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgte,

    2) Ferner wird der Studienort im Abschnitt "7 Ortsantrag A" (im Antrag
    unten) noch einmal eingetragen.

    3) Die frühere Zulassung wird nachgewiesen durch den ZVS- Bescheid in
    einfacher Kopie bzw. durch den Bescheid der Hochschule in beglaubigter
    Kopie.

    Dienstleistende, die sich während ihres Dienstes in einem Studiengang
    mehrmals mit Erfolg beworben haben, können diesen Antrag nur für die
    Hochschule stellen, für die sie zuerst zugelassen wurden."
    "Sie müssen wissen, das sind alles Anfänger und wissen noch nicht viel. Aber wenn man sie alle zusammen nimmt,
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