Bei schriftlich erhobenen Leistungsnachweisen bzw. Einzelleistungsnachweisen (Klausuren bzw. Hausaufgaben) gilt die Prüfung als bestanden, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (vgl. § 14 Abs. 6 ÄAppO). Beim jeweils ersten zu einer Lehrveranstaltung festgesetzten Prüfungstermin (Erstprüfung) gilt die Prüfung auch als bestanden, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die duchschnittliche Prüfungsleistung der Prüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben; diese Regelung findet keine Anwendung bei einem Nachprüfungstermin nach § 13 Abs. 2 Satz 1.