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Thema: Patientenakte

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Diamanten Mitglied Avatar von sodbrennen
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    16.07.2007
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    war mal ...
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    Lasst ihr eigtl. Patienten auf Wunsch in die Akte einsehen? Wie ist das denn rechtlich? Müsste doch erlaubt sein, oder?
    Sie wird den Patienten ja teilweise beim Gang in die Ambulanz zur Untersuchung in die Hand gedrückt. Aber die Schwester "beschlagnahmen" sie auf Station idR wieder ganz schnell.



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  2. #2
    gern geschehen Avatar von Kackbratze
    Mitglied seit
    05.04.2003
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    Die Patienten haben freie Einsicht in ihre eigenen Akten. Schwieriger wirds bei Angehörigen, da bleibt das Ding unter Verschluss bis wir die offizielle Erlaubnis der Patienten haben.

    Bei uns gibts auchnicht den "Vertraulich" Stempel auf den Briefen. Die Briefe sind ja für den weiterbehandelnden Arzt und auch für die Patienten, wenn die mal zu einem anderen Arzt müssen.
    Meiner persönlichen Meinung nach ist es sowieso falsch den Patienten irgendwelche Befunde vorzuenthalten.

    Kacken ist Liebe!
    Salmonella ist Kacken!


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  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von sodbrennen
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    16.07.2007
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    2.204
    Ok, du meinst schon die gesamte Akte inkl. Anästhesieprotokoll oder nur die Briefe. Bei letzteren ist es ja klar.



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  4. #4
    Kinder-Fraktion Avatar von THawk
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    da wo die Sonne aufgeht
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    Fach-Kind
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    Nein, die Patienten haben das Recht auf Einsicht in ihre gesamte Patientenakte. Und bei Wunsch müssen sie da auch Teile oder das ganze raus kopiert bekommen - für die Kopien müssen sie allerdings zahlen.

    Ist imho auch nur gut so!
    "Wir hatten Zeit. Er, weil er alt, ich, weil ich jung war."
    Eric-Emmanuel Schmitt: Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von THawk
    Nein, die Patienten haben das Recht auf Einsicht in ihre gesamte Patientenakte.
    Nein, nicht in die gesamte Patientenakte. Nicht in die persönlichen Notizen und subjektiven Eindrücke des Arztes. Und auch in der Psychiatrie kann die Einsicht in die Akten unter bestimmten Umständen (z. B. Eigengefährdung durch Erfahren des Befundes) verweigert werden.



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