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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21361
    Diamanten Mitglied
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    Wo ist eigentlich espressa abgeblieben?



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  2. #21362
    verfressen & bergsüchtig Avatar von Evil
    Mitglied seit
    31.05.2004
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    Westfalenpott
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    Zitat Zitat von tragezwerg Beitrag anzeigen
    Das frag ich mich ja auch...aber bei Krankschreibungen haben die wohl alle weniger Angst vor Regressforderungen.
    Was denn für Regressforderungen? Regresse gibt es doch nur bei Überschreitung des Arznei-, Heil- und Hilfsmittelbudgets, bislang noch nicht einmal bei stationären Krankenhauseinweisungen.
    Weder bei AU noch bei Berufsverbot, denn dafür habe ich als Niedergelassener schließlich den Facharzttitel. Wenn ich bescheinige, daß jemand arbeitsunfähig ist oder im Berufsverbot, dann ist das so, Punkt. Das kann selbst der MDK nicht aufheben, sondern nur überprüfen lassen.

    Und zum Beschäftigungsverbot:
    Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 3 Absatz 1 MuSchG geregelt. Dort heißt es, „werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“. Demnach können normale Beschwerden der Schwangerschaft (Erbrechen bei bestimmten Gerüchen), aber auch das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft oder die Neigung zu Fehlgeburten ein individuelles Beschäftigungsverbot begründen. Für die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots ist somit maßgeblich, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann im Ausnahmefall auch durch besonderen psychischen Stress begründet sein (1). Werden ärztlicherseits einzig Bedenken gegen die Fahrten zur Arbeitsstätte geltend gemacht, begründet dies hingegen kein Beschäftigungsverbot im Sinne des MuSchG (2).

    Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und sich auf die Rechtsgrundlage beziehen. Art, Umfang und Dauer der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen sind zu vermerken. Es besteht die Möglichkeit, ein totales oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot auszusprechen.

    Das arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG zielt nicht auf den Gesundheitszustand der werdenden Mutter ab, sondern auf die Tätigkeit und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft. Der Arbeitgeber hat nach der Mutterschutzverordnung und weiteren Rechtsvorschriften eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei hat er Art, Ausmaß und Dauer einer Gefährdung zu analysieren und entsprechende Schutzmaßnahmen (bis hin zur Umsetzung oder gar Freistellung) abzuleiten. Dies kann auf schriftlichem Weg fachkundigen Personen übertragen werden. In der Regel ist der Betriebsarzt aufgrund seiner Fachkompetenz einbezogen. Die Beschäftigungsverbote sind im MuSchG aufgeführt und in der Mutterschutzverordnung konkretisiert. Kann eine Schwangere nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden, kann der Arbeitgeber sie nach billigem Ermessen umsetzen (3).

    Im Gegensatz zum individuellen wird das generelle Beschäftigungsverbot somit nicht vom betreuenden Arzt, sondern vom Arbeitgeber auf Grundlage „seiner“ Gefährdungsbeurteilung und meist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt ausgesprochen.

    Weitgehend unbekannt ist das vorläufige ärztliche Beschäftigungsverbot. Das Bundesarbeitsgericht ermöglicht in seinem Urteil vom 11. November 1998 dem Arzt, ausnahmsweise auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot auszusprechen (4, 5). Wenn aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen können, weil eine fachkundige Überprüfung des Arbeitsplatzes nicht stattgefunden hat, kann bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts das vorläufige Beschäftigungsverbot durch einen Arzt ausgesprochen werden.
    Quelle: Dt. Ärzteblatt, https://www.aerzteblatt.de/archiv/13...cht-und-Gesetz
    Weil er da ist!
    George Mallory auf die Frage, warum er den Everest besteigen will



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  3. #21363
    small but dangerous
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    Narkosefachzwerg
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    4.183
    War heute erneut bei der Gyn. Gleiches Ergebnis: BV nicht möglich. Regressforderungen gibt es tatsächlich bezüglich der BVs, und das nicht selten. Ist halt teuer für die Krankenkasse wenn sie dem Arbeitgeber das volle Gehalt erstatten muss. Denen ist Krankengeld da natürlich lieber, deshalb scheuen die sich nicht den das BV ausstellenden Arzt anzugehen.
    Und da es ja ein individuelles Problem ist kann der Betriebsarzt sich schön entspannt zurücklehnen und seine Hände in Unschuld waschen, der sieht sich ja nur für generelle betrieblich bedingte BV zuständig.
    Also muss ich mit dem finanziellen Nachteil leben. Könnte kotzen.



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  4. #21364
    Dr. ml. Winselstute Avatar von Eilika
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    17.07.2004
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    Endspurt zu... äh ja... zu...
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    Oh Mann... aber ich wünsche Dir alles Gute. Ich habe ja in der ersten Schwangerschaft unter 90mg Adalat pro Tag dann auch nur noch halbtags arbeiten können und mit Pausen, weil mein Blutdruck auch nicht mehr so ganz mitgespielt hat

    So. Meine Tochter wird in 13 Tagen 1 Jahr alt. Ich habe jetzt beschlossen, dass ich dann doch so langsam das stillen reduzieren möchte. Tagsüber klappt das auch problemlos. Meine Vorstellung wäre ja eigentlich, jetzt noch eine Weile morgens und abends zu stillen... aber Madame sieht das nachts einfach anders. Ich stille sie ja, wenn ich ins Bett gehe (meist so gegen 22 Uhr). Heute Nacht hat dann um kurz vor 5 nix mehr funktionniert und nach 30 Minuten anderweitigen Versuchen (Nuggi - nein, Wasser - nein, Milch aus Flasche - nein) habe ich dann halt doch gestillt, damit ich noch eine Stunde schlafen konnte vorm Arbeiten gehen. Habe dann halt am Morgen nicht gestillt. Mal sehen, was meine Mammae damit machen bis heute Abend. Ich habe aber keine Ahnung, wie ich überhaupt wegkommen soll vom nächtlichen Stillen . Weil Wasser will sie dann nicht, Milch aus der Flasche trinkt sie ja nicht und bitte was soll ich dann machen? Ich muss jetzt nicht akut aufhören... aber irgendwann in absehbarer Zeit möchte ich mal wieder eine Nacht durchschlafen und ich habe auch so eine Art Lagerkoller und schon das Bedürfnis, demnächst mal für 3 Tage rauszukommen... eigenltich hatte ich das für April angedacht. Mal 3 Tage nur ich und Wellness und so. Damit meine Nerven gut weiter funktionnieren... aber auf der anderen Seite will ich mein Mädchen ja auch nicht stressen...
    Denken ist allen erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)



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  5. #21365
    Diamanten Mitglied Avatar von vanilleeis
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    been there, done that, got the t-shirt
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    Zitat Zitat von tragezwerg Beitrag anzeigen
    War heute erneut bei der Gyn. Gleiches Ergebnis: BV nicht möglich. Regressforderungen gibt es tatsächlich bezüglich der BVs, und das nicht selten. Ist halt teuer für die Krankenkasse wenn sie dem Arbeitgeber das volle Gehalt erstatten muss. Denen ist Krankengeld da natürlich lieber, deshalb scheuen die sich nicht den das BV ausstellenden Arzt anzugehen.
    Und da es ja ein individuelles Problem ist kann der Betriebsarzt sich schön entspannt zurücklehnen und seine Hände in Unschuld waschen, der sieht sich ja nur für generelle betrieblich bedingte BV zuständig.
    Also muss ich mit dem finanziellen Nachteil leben. Könnte kotzen.
    Sorry, aber das ist Unsinn. Das Geld bekommt der AG über die Umlage U2. Das gehört zu den Sozialabgaben und wird von alles sozialversicherungspflichtigen eingezahlt. Es ist für die Krankenkassen kostenneutral. Lass dich nicht verarschen https://de.m.wikipedia.org/wiki/Umlage_U2



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