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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #22546
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    24.05.2009
    Beiträge
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    Kannst du mir den Gesetztestext bitte mal verlinkten, gerne auch per PN.Ich habe es irgendwie nicht gefunden....



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  2. #22547
    small but dangerous
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    23.05.2012
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    Narkosefachzwerg
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    "§ 7
    Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

    (1)Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

    (2)Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird."

    Edit: Ich finde das aber auch nur in diesem Paragrafen. Inwiefern das mit den 12 Monaten für die generellen Verbote wie Nachtarbeit etc. pp. gilt steht nirgends.
    Geändert von tragezwerg (13.05.2018 um 08:48 Uhr)



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  3. #22548
    small but dangerous
    Mitglied seit
    23.05.2012
    Semester:
    Narkosefachzwerg
    Beiträge
    4.183
    https://stillen-und-arbeiten.de/fragen-und-antworten/
    Ganz interessant finde ich da diese Frage:

    "Kann ich Schichtarbeit und Stillen vereinbaren?

    Laut §5 MuSchG ist es einer stillenden Mutter nicht erlaubt, Nachtschicht zu machen. Daher kommt es hier oft zu einer rechtlich schwierigen Situation.

    Stillende Mütter können mit Hinweis auf das MuSchG von der Nachtschicht befreit werden. Wenn sie dies jedoch gar nicht wollen, dann dürfen sie rein rechtlich gesehen auch dem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass sie noch stillen und müssen dann auf Stillzeiten nach §7 MuSchG verzichten. Weiß der Arbeitgeber, dass die Mutter noch stillt, dann darf er sie nicht für die Nachtschicht einsetzen, da er sich sonst strafbar macht."



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  4. #22549
    unsensibel Avatar von Lava
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    20.11.2001
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    schon wieder woanders
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    FA
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    Puh, geht das wieder los, wie bei der Schwangerschaft. Interessant finde ich, dass man für Vorsorgeuntersuchungen freigestellt werden muss. Das wusste ich zb nicht und es gab ein riesen Trara, wenn ich mal während der Arbeitszeit einen Termin hatte.

    Also eine Pause fürs Stillen halte ich für unmöglich. Mal eben kurz aus dem OP oder der Notaufnahme verschwinden? Nicht machbar.
    "tja" - a German reaction to the apocalypse, Dawn of the Gods, nuclear war, an alien attack or no bread in the house Moami



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  5. #22550
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    04.04.2002
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    Gesetzliche Vorgabe. "Nicht machbar" ist problem des Arbeitgebers. Lass dir doch den Ball nicht zuspielen.



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