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Thema: Zwangs-OP

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Foreninventar Avatar von Froschkönig
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    Hab da mal eine rechtliche Frage :

    Ich weiß, daß man laut BSeuchG Patienten gegen deren Willen in Quarantäne stecken darf, wenn Sie eine der im entsprechenden Paragraphen angeführten Krankheiten haben.

    Aber darf man Leute gegen Ihren willen auch Operieren ?
    Ich denke an Dinge wie Zwangscholektomie bei Dauerausscheidern etc... hat da jemand Ahnung

    Danke, Frosch
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    Das schlimme an den Minderwertigkeitskomplexen ist, daß die falschen Leute sie haben
    (Sir Alec Guiness)



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  2. #2
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Ich kenne die Antwort auf die Frage zwar nicht zu 100%, aber das Thema ist schon sehr interessant! mich würde mal sehr interessieren, wie Ihr anderen dazu steht: Zwangs-OP.
    Natürlich beziehe ich mich nicht auf Dinge, die man schnell damit assoziieren könnte, wie Euthanasie, Menschenexperimente und zwangssterilisationen im dritten Reich durch die Nazis, sondern auf Fälle, in denen der Patient nicht selbst einwilligen kann, aber auch kein Vormund bestimmt wurde. Was ist dann mit Entscheidungen durch Angehörige? Was, wenn keine da sind? Was ist in Notfällen?
    Wenn ich richtig informiert bin, muss, ausser im Notfall, ein Vormund richterlich benannt werden, der die Entscheidung trifft. Wie siehts in dem Fall aus mit Patientenverfügungen? Zählt im Notfall der "mutmaßliche Wille" des Patienten?

    Gruß,
    Sebastian



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  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von hobbes
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    Eine Operation ist per gesetzlicher Definition Körperverletzung. Sie darf nur dann durchgeführt werden, wenn sich der Patient ausdrücklich oder mutmasslich einverstanden erklärt. Der Arzt hat dem Patient gegenüber dabei eine Aufklärungspflicht. Ist der Patient nicht einverstanden, kann ich mir nur noch den Weg über die Ernennung eines Vormundes vorstellen. Doch ich denke nicht, dass dies praktikabel ist.
    hobbes



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  4. #4
    Foreninventar Avatar von Froschkönig
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    @hobbes :
    Was Du sagst, beantwortet zumindest Seb´s Frage nach dem "Mutmaßlichen Einverständnis". Klar, der Polytraumatisierte wird operiert, ohne vorher eine Einwilligung zu suchen, da er das wahrscheinlich ja auch will !


    Meine Frage zielt aber mehr auf Ausnahmefälle !!!
    Wer sein Karzinom nicht operieren lassen will, den kann man nicht zwingen !
    Aber wenn jemand für seine Umgebung eine gesundheitliche Gefahr darstellt (Dauerausscheider, Hirntumor, der zu aggresiven tendenzen führt (ok, weiter hergeholt ) usw...), darf ich ihn dann per gerichtsbeschluß ohne seinen Willen operieren ?

    Also :
    Richter sagen : Gallenblase raus
    Patient sagen : NÖ !
    Ich sagen : SCHNIPP !!!

    Wobei mir in diesem Zusammenhang auch folgende Frage als interessant erscheint :

    Kind : Gut operabler Tumor,
    ohne : OP Ex in 6 Monaten
    Mit OP : wahrscheinlich Jahre bis Jahrzehnte
    Vormund : NÖ !

    Was nun ?
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  5. #5
    Diamanten Mitglied Avatar von hobbes
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    Im Beispiel mit dem Kind verletzt der Vormund sicherlich Fürsorgepflicht für das Kind, falls die Eltern so entscheiden, die elterliche Fürsorge. Es gibt solche Fälle, dann müssen die Behörden u.U. gerichtlich die elterliche Fürsorge entziehen, bzw. den Vormund absetzen und die OP durchsetzen. Es gilt hier ja der mutmassliche Wille des Kindes, bzw. das was mutmassliche das Beste für den Mündel ist.

    beim aggressiven Hirntumorpatienten und beim Daueraus-scheider sehe ich gesetzlich allerdings schwarz für eine Zwangsoperation. Viel eher kommt es dann zu einer Verwahrung dieser Patienten zum Schutz der Umgebung.
    hobbes



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