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Wer die Ärztliche Vorprüfung zum zweiten Mal wiederholen muss, war im allgemeinen Ansehen nur noch ein Kandidat zweiter Klasse. Doch mit dem Nichtbestehen dieser allerersten Staatsprüfung zum Abschluss der vorklinischen Ausbildung ist es kaum erwiesen, dass die Kandidaten dumm oder faul sind oder keine guten Ärzte werden. Immerhin sind die vorausgegangenen, studienbegleitenden akademischen Prüfungen den Kandidaten nicht geschenkt worden. So bemühen sich die medizinischen Fakultäten nur solchen Kandidaten die Zulassung zur Staatsprüfung zu ermöglichen, denen sie die notwendigen Kenntnisse ehrlich bescheinigen mögen.
Nach der Approbationsordnung von 1989 müssen mündlicher und schriftlicher Prüfungsteil der Ärztlichen Vorprüfung in einem Prüfungsverfahren zusammen bestanden werden. Wer also einmal mündlich und ein andermal schriftlich scheiterte, war früher dadurch bereits bei seinem zweiten und damit allerletzten Wiederholungsversuch.
Nach der Approbationsordnung von 2002 werden bestandene Prüfungsteile nun in keinem Fall mehr wiederholt. Heute zählt jeder bestandene Prüfungsteil und das „Physikum“ kann heute bereits bei erster Wiederholung bestanden werden, wenn der bisher nicht bestandene Prüfungsteil bestanden wird. Früher galt für dieselbe Situation das „Physikum“ dagegen als nicht bestanden.
Es besteht also kein Anlass, einem Kandidaten Unfähigkeit zu unterstellen, wenn er nach alter Approbationsordnung das Physikum nicht bestanden hat, obwohl er den mündlichen und den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat, allerdings nicht im selben Prüfungsdurchlauf: nach heutiger Regelung hätte er bestanden.
Ausgang der Diskussion hier war das Scheitern im zweiten und letzten Wiederholungsversuch im mündlichen Prüfungsteil. Es wurde im konkreten Fall moniert, dass die mündliche Prüfung als dort Fachprüfung, aber nicht als Kollegialprüfung durchgeführt wurde. Nach meiner Meinung ist die Prüfung damit aus formalen Gründen zu wiederholen. Mehr aber noch: m.E. ist die Prüfung ohne weitere Wiederholung sogar als bestanden zu bewerten, wenn zuvor jeweils ein mündlicher und ein schriftlicher Prüfungsteil bestanden wurden.