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  1. #16
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    Diese Meinung will ich begründen:

    1. Die Praxis in den mündlichen Prüfungen ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, obwohl die Approbationsordnung den Rahmen verbindlich vorgibt. Die Approbationsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der in seiner früheren Beschlussbegründung (Bundesrat, Drucksache 372/86, S.18) eindeutig festgestellt hat, dass die mündliche Prüfung in der Ärztlichen Vorprüfung eine Kollegialprüfung ist.

    So ist dies geblieben. Nach der neuen Approbationsordnung bleiben die mündlichen Prüfungen vor einer Prüfungskommission weiterhin Kollegialprüfungen und es ändert sich diesbezüglich nichts.

    In seinem Beschluss vom 19. Juni 2001, 9 S 1164/01, führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg deshalb dazu aus: “... obliegt die Bewertung der Prüfungsleistungen der Prüfungskommission. Diese trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Voranzugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht.“

    Statt dieser Kollegialprüfung gibt es in anderen Bereichen (beispielsweise der Krankenpflege) die Fachprüfung in einem Prüfungsausschuss. Dabei bewerten die Fachprüfer eine Prüfungsleistung allein und es obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, aus den Noten der Fachprüfer die gemittelte Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung zu bilden. Grundlage der Notenbildung durch ihn sind allein die Einzelnoten der Fachprüfer.

    Die Praxis in den mündlichen Prüfungen in den einzelnen Bundesländern ist – und diese erscheint doch wunderlich - unterschiedlich. Statt der vorgeschriebenen Kollegialprüfung wird in einzelnen Bundesländern eine Fachprüfung durchgeführt. Dabei entscheidet der Fachprüfer im Extrem allein über das Wohl und Wehe der Kandidaten und eben nicht die Kommission gemeinsam. Das öffnet also einer subjektiven Bewertung gerade jene Tür, die das zuvor zitierte Urteil im Sinne des Verordnungsgebers fest geschlossen halten will.

    Diejenigen Kandidaten, die solche Fachprüfung bestehen, haben aber keinen Grund, deren rechtswidrige Praxis zu beanstanden. Wer die Prüfung nicht besteht, tut gut daran, sie klaglos zu wiederholen, wenn keine Zeit verloren werden soll. Und eben dadurch erklärt es sich wohl, dass ein rechtswidriges Prüfungsverfahren in einzelnen Bundesländern nach über einem Jahrzehnt auch weiterhin praktiziert wird.

    Was aber macht derjenige, der beim zweiten Wiederholungsversuch in einer mündlichen Fachprüfung scheitert? Dieser Kandidat war durch einen der Einzelprüfer möglicherweise einer ungerechtfertigten Strenge unterworfen, die nicht durch eine gemeinsame Bewertung der gesamten Kommission ausgeglichen werden konnte. In dieser Situation muss man dem Kandidaten nicht nur formal, sondern auch moralisch zugestehen, dagegen Klage zu erheben. Es ist eben kein Taschenspielertrick, wenn ein Kandidat wegen des negativen Prüfungsergebnisses klagt und dabei auf Fehler bei der mündlichen Prüfung der Ärztlichen Vorprüfung verweist.

    2. Die Regelung, dass mündlicher und schriftlicher Prüfungsteil in einem Prüfungsverfahren zusammen bestanden werden sollen, stammt aus der Approbationsordnung von 1989. In der Begründung des Bundesrates wurde ausgeführt, dass „ein fachlich nicht vertretbares zeitliches Auseinanderklaffen der einzelnen Prüfungsteile“ verhindert werden soll (Bundesrat, Drucksache 372/86, S.23).

    Heute ist nach der neuen Approbationsordnung diese Regelung dadurch aufgegeben, dass bestandene Prüfungsteile stets als bestanden gelten und nicht mehr verfallen. Doch bereits in den vergangenen Jahren wandelte sich die Praxis.

    Der Beschluss des OVG Schleswig vom 18.5.1993 – 3 M 19/93 – (NVwZ 1994, 8, 805) führt sinngemäß aus: hat ein Kandidat einen Prüfungsteil der Ärztlichen Vorprüfung erfolgreich bestanden und wird die Nichtbestehensentscheidung bezüglich des anderen Prüfungsteils wegen eines Fehlers der Behörde bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens aufgehoben, so steht ihm ein Anspruch auf Wiederholung nur dieses Prüfungsteils zu.

    Aus Gründen der Billigkeit wurde zugunsten des Kandidaten auf eine zeitnahe Ablegung des mündlichen und des schriftlichen Prüfungsteils verzichtet. Der Kandidat konnte also einen Prüfungsteil später und allein wiederholen, wenn er diese Wiederholung nicht zu verantworten hatte.

    Auch der Rücktritt von nur einem Prüfungsteil wurde zugelassen. Damit ergab sich wiederum die Frage, ob zugunsten des Kandidaten auf eine zeitnahe Ablegung des mündlichen und des schriftlichen Prüfungsteils verzichtet werden kann. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.1995 - 6 C 16.93- (BVerwGE 99, 172) ließ dies zu.

    Damit stellte sich die allgemeinere Frage, wie denn zu verfahren sei, wenn der zu wiederholende Prüfungsteil zuvor in einem insgesamt nicht erfolgreichen Versuch bereits bestanden war.

    Eine Antwort auf diese Frage lieferte der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 2.2.2000 - 14 B 1905/99 - (DVBl, 15. Mai 2000, S. 718): „Ist der Antragsteller in einem Prüfungsteil der Ärztlichen Vorprüfung erfolglos geblieben, so kann der entsprechende ... erfolgreich abgelegte Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung mit dem anderen, erfolgreich abgelegten Teil der vorhergehenden Prüfung zusammengefasst werden, wenn die negative Prüfungsentscheidung mit der Folge aufgehoben wird, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederholung dieses Prüfungsteils hat. § 20 Abs. 1 Satz 3 ÄApproO steht dem nicht entgegen. Insoweit gilt für einen fehlerhaften, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führenden Prüfungsteil nicht anderes als für einen Prüfungsteil, der wegen eines Rücktritts aus wichtigem Grund als nicht unternommen gilt.“

    Dieser Beurteilung kommt eine hohe praktische Bedeutung zu. Will man den Willen des Verordnungsgebers ernst nehmen, kommt es wesentlich darauf an, dass beide Prüfungsteile möglichst zeitnah bestanden werden. Allzu leicht liegen zwei einzeln bestandene Prüfungsteile zeitlich näher zusammen, als der bestandene und der noch nachzuholende Prüfungsteil.

    Zudem kann man einem Kandidaten nicht zumuten, bis zum jahredauernden Ende der rechtlichen Klärung sein Wissen präsent und aktuell zu halten: eine Nachholen eines einzelnen Prüfungsteils wird praktisch unmöglich. Deshalb ist es im Sinne der Approbationsordnung die früheren - einzeln bestandenen - Prüfungsteile zusammen zu ziehen, wenn eine negative Prüfungsentscheidung mit der Folge aufgehoben wird, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederholung dieses Prüfungsteils hat.

    Zusammengefasst: bestand ein Kandidat nach der alten Approbationsordnung beispielsweise den mündlichen Prüfungsteil, nicht aber den schriftlichen, so war das „Physikum“ nicht bestanden. Bestand dieser Kandidat in der Wiederholungsprüfung nun den schriftlichen Prüfungsteil, nicht aber den mündlichen, so war das „Physikum“ nach der alten Approbationsordnung wiederum nicht bestanden.

    Wurde der nicht bestandene mündliche Prüfungsteil als Fachprüfung im Prüfungsausschuss durchgeführt, so entspricht dies nicht der - alten noch der neuen – Approbationsordnung, die eine Kollegialprüfung durch eine Prüfungskommission vorschreibt. Dem Kandidaten ist deshalb die Möglichkeit zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils zu geben.

    In diesem Fall sind nach dem o.a. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfahlen vom 2.2.2000 - 14 B 1905/99 - (DVBl, 15. Mai 2000, S. 718) der bestandene schriftliche Prüfungsteil und der vorhergehend bestandene mündliche Prüfungsteil zusammenzufassen, womit die Ärztliche Vorprüfung insgesamt bestanden ist.

    Zwei Aspekte müssen im Blick bleiben: zum einen erfordert das Grundrecht einer freien Berufswahl eine strenge Prüfung der Zugangsbeschränkungen, zu denen auch die Staatsprüfungen nach der Approbationsordnung gehören, die den jeweiligen Studienabschnitt abschließen. Zum anderen hat die Approbationsordnung von 1989 einige rechtliche Lücken gelassen, die von der Rechtsprechung aufgefüllt werden mussten; übrigens gerade derart, dass die Approbationsordnung von 2002 dies als notwendige Änderungen nahtlos übernehmen konnte. Das hier genannte Beispiel illustriert dies.



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  2. #17
    Gast09012019
    Guest
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    Geändert von Gast09012019 (22.02.2012 um 17:22 Uhr)



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  3. #18
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    Gibt's die Note überhaupt? ^^

    …und mit ner 5 ist man doch auch durchgefallen?!



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  4. #19
    Krüppelkatze
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    Mit ner 5 ist man durchgefallen.
    (7) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu bewerten. Die
    mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat.
    http://www.gesetze-im-internet.de/bu...002/gesamt.pdf

    Mich interessiert ja wirklich mal brennend, wie man mit vier Monaten Vorbereitung so wenig Wissen ansammelt, dass man selbst seine Leistung nur mit 5 bewertet?? Dass Leute völlig realitätsfern glauben, sie hätten den totalen Durchblick und mindestens eine 1 verdient, ist ja nichts neues... Aber wie hast du es geschafft, in vier Monaten so wenig zu lernen, dass du dich selbst durchfallen lassen würdest??
    An den meisten Unis gibts vom Studentenwerk/den psychologischen Beratungsstellen desselbigen Kurse zu Lerntechniken und Arbeitsorganisation.
    Lass dir dringend helfen, bevor du dich an die nächste Prüfung wagst. Bei dir läuft was ganz gravierend falsch.
    I explained that the difference in being sick and being healthy is having to make choices or to consciously think about things when the rest of the world doesn’t have to. The healthy have the luxury of a life without choices, a gift most people take for granted.



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  5. #20
    Chuck Norris Avatar von bipolarbär
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    Ich denke da waren spuren von sarkasmus drin... aber wieso zur hölle melden sich leute, die seit 2003 angemeldet sind plötzlich mit ihrem ersten beitrag zu wort um endlose traktate über die ungerechtigkeit und willkür von mündl. prüfungen zu verfassen? doppelaccount oder so?



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