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  1. #21
    oberärztliches Spielkind
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    322
    Diese Textbausteine find ich für Laien grundsätzlich gut.. jedoch stolper ich im klinischen Alltag häufig über Patientenverfügungen mit diesen Einleitungen..

    - ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist...

    - ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist .

    Aber ich finde, dass es einfach häufig im klinischen Alltag nicht anwendbar ist... oder zu unscharf ist.

    Gerade viele unserer Schlaganfallpatienten gehen darin unter.. was ist bei einem großen Mediainfarkt, bei dem der Patient ne schwere Aphasie hat und eine schwere Lähmung, aber hellwach. Diese Patienten entwickeln oft eine Aspirationspneumonie. Natürlich besteht die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs, aber genauso gibt es Patienten, die sich stabilisieren und zwar auf sehr schlechtem Niveau.

    Ich finde häufig die Auflistung der Wertvorstellungen praktikabler, um den Willen abzuschätzen.. mit den Angehörigen zu besprechen, wie es weiter gehen soll .. als diese Pauschalaussagen, die sich immer nur auf die Extreme beziehen. Wenn ein Patient intubiert werden muss, dann befindet er sich in einer lebensbedrohlichen Situation, auch wenn seine Krankheit nicht zwangsläufig zum Tode führen muss, aber mit einer deutlichen Einschränkung des Selbstversorgungsfähigkeit einhergeht.

    Ich finde es sehr wichtig, dass Patienten gut durch ihre Ärzte beraten werden, was diese Patientenverfügungen angeht und ganz offen darüber gesprochen wird, was der Patient als lebenswert empfindet und was nicht.

    Und um auf die ganz ursprüngliche Frage zurückzukommen: Wir halten uns an den vom Patienten geäußerten Willen... auch wenn das heißt, dass einem Patienten weder Flüssigkeit noch Nahrung oral zugeführt werden kann (z.B. bei schwerer Schluckstörung). Von Durst und Hunger in dem vom gesunden Menschen verstandenen Sinne ist in den meisten Fällen ja nicht auszugehen und einfache Maßnahmen können ein evtl Durstgefühl deutlich mindern, bedürfen aber natürlich pflegerischem Aufwand. Ich denke, es ist auch Teil unserer Arbeit jemanden beim Sterben zu begleiten. Nur weil eine PEG da ist, weil sie zu einem anderen Zeitpunkt noch genutzt wurde, muss man sie ja nicht benutzen.

    Viele Grüße.



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  2. #22
    Platin Mitglied
    Mitglied seit
    19.02.2008
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    990
    Hi,

    man muss die Vorsorge - und Generalvollmacht nicht unbedingt ins Vorsorgeregister "eintragen" lassen.

    Notarielle Beglaubigung ist eher günstig. (wenn der Notar weiß, was er da aufsetzt)

    Konkreter Fall in meiner Familie:

    2005 Generalvollmacht, die sich Tante+ Onkel gegenseitig ausgestellt haben.

    Tante - geistig voll kommen fit - hat bis Herbst 2009 für den Onkel (der eine schwerste Alzheimererkrankung hat) entschieden.

    Herbst 2009 wurde die Tante schwer krank und hat mir für sich selbst eine Generalvollmacht ausgestellt, die eine Untervollmacht "im weitest gehenden Umfang" für den Onkel beinhaltete.

    Leider war in der (durch einen Notar entworfene) General-Vollmacht von 2005
    die Erteilung einer Untervollmacht - außer in finanzieller Hinsicht - ausgeschlossen.

    Die Tante ist Ende 2009 verstorben.

    Wenigstens hatte ich für die finanziellen Angelegenheiten die Vollmacht ...

    Aber für die anderen Punkte 8Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfragen etc.) wurde nun ein Betreuungsverfahren notwendig.
    Es gab aber bezüglich dessen keinerlei Probleme, dass ich - die ich den Onkel 1x/Woche besuche und auch damit den engsten Kontakt habe - als Betreuerin vorgeschlagen und auch eingesetzt werde.

    Ergo:
    gut überlegen - mit einem kompetenten Anwalt - was man in diese Betreuungs - oder Generalvollmacht reinschreibt.

    Gruß von pieks



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  3. #23
    Diamanten Mitglied Avatar von Skalpella
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    Zitat Zitat von Chaoskätzchen Beitrag anzeigen
    Diese Textbausteine find ich für Laien grundsätzlich gut.. jedoch stolper ich im klinischen Alltag häufig über Patientenverfügungen mit diesen Einleitungen..

    - ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist...

    - ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist .

    Aber ich finde, dass es einfach häufig im klinischen Alltag nicht anwendbar ist... oder zu unscharf ist.
    Stimmt. Ich hatte die angegebenen Passagen mit meinem Vater zusammen konkretisiert. Und zusätzlich den Passus betont, in dem steht, dass mein Bruder und ich die Wertvorstellungen meines Vaters kennen und vertreten, falls er nicht mehr dazu in der Lage sein wird. Denn darum geht es ja: Dem Willen des Patienten zu entsprechen.
    Vor Allem früher, als eine Patientenverfügung noch nicht rechtsbindend war, wurde oft mit der Begründung dagegen verstoßen, der geschilderte konkrete Fall sei ja doch ein klein wenig anders, als der in der PV geschilderte. Ich denke, diese sehr allgemein gehaltenen Textbausteine versuchen, das zu verhindern.
    Es ist natürlich immer am besten, mit Angehörigen die eigene PV zu besprechen und diese dort auch zu benennen.
    "Well, I sort of don’t trust anybody who doesn’t like Led Zeppelin."— Jack White.



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  4. #24
    Registrierter Benutzer
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    14.11.2010
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    Stimmen Betreuer und Arzt in der Auslegung der Verfügung überein?
    Geändert von Rico (14.11.2010 um 19:33 Uhr)



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