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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #31
    Platin Mitglied
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    15.08.2006
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    damals Münster, jetzt Grenze Pott - Münsterland
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    3. WBJ
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    das Elterngeld hat damit nichts zu tun, Berechnungsgrundlage ist ja die Zeit vor der Geburt, und das steht Dir zu...
    Wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft, läuft er aus zu dem Zeitpunkt. Also kein Nacharbeiten.

    soweit ich weiß...
    "Oger sind wie Zwiebeln" - "Sie stinken?" - "Nein, Zwiebeln haben Schichten, Oger haben Schichten."



  2. #32
    Back on Stage Avatar von Rico
    Registriert seit
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    Tübingen
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    6.701
    Das kommt AFAIK auf den Arbeitgeber/Tarifvertrag an. Bei meiner Frau hat sich der Vertrag nicht verlängert, bei mir schon.
    Definition of clinical experience:
    Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.



  3. #33
    endlich fertig! Avatar von lala
    Registriert seit
    25.03.2002
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    1.338
    Zitat Zitat von tine74 Beitrag anzeigen
    Wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft, läuft er aus zu dem Zeitpunkt. Also kein Nacharbeiten.

    soweit ich weiß...
    war bei mir so - lt. Auskunft Personalabteilung ist das entsprechende Verlängern um genau die Zeit, die mir quasi durch Mutterschutz/Elternzeit "verloren gegangen ist" reine Nettigkeit des Arbeitgebers gewesen und man habe da keinen Anspruch drauf....sollte aber angesichts der heutigen Stellensituation eh kein Thema sein
    Inzwischen ist er auch noch weiter verlängert worden....



  4. #34
    Diamanten Mitglied
    Registriert seit
    10.01.2009
    Beiträge
    3.889
    Angenommen man ist schwanger als es zur Diskussion der Vertragsverlängerung geht. Das ist ja 3 Monate vor dessen Auslaufen der Fall - und wenn man dann schon in anderen Umständen ist wäre ja doch klar absehbar dass man bald wieder ausfällt.
    Wird einem dann die Verlängerung verweigert? Traut sich das noch ein Arbeitgeber, oder muss er wirklich glaubhaft argumentieren, dass es andere Gründe als die Schwangerschaft gibt, um nicht zu verlängern?



  5. #35
    Ehemaliger User 05022011
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    Zitat Zitat von tine74 Beitrag anzeigen
    Wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft, läuft er aus zu dem Zeitpunkt. ..
    Nicht immer. Findet auf das Arbeitsverhältnis das Wissenschaftszeitgesetz Anwendung so gilt nach § 2 (5)

    "Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
    .
    .
    3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, "



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