ich begrüße dieses urteil generell schon, da nun endlich klarheit bzgl. eines behandlungsabbruchs besteht.
was ich allerdings bemängele, ist fehlende sicherheit, was den patientenwillen angeht. im falle einer schriftlichen verfügung ist ja alles im lot, aber, wie ein vorposter richtig angemerkt hat, gibt es noch keine normen für den fall einer rein mündlichen.
muss es zeugen geben? wer hat das letzte wort im bezug auf den "mutmaßlichen patientenwillen"? was, wenn zB zwei geschwister anderer meinung im bezug auf ein elternteil sind? etc.
meiner meinung nach sollte jeder mensch noch in jungen jahren verpflichtend (mitte 20 - mitte 30) eine schriftliche patientenverfügung verfassen bzw. ausfüllen müssen. ggf. müsste man diese alle x jahre erneuern bzw. bestätigen, ähnlich wie beim personalausweis.
das würde viele grauzonen beseitigen.