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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Registrierter Benutzer
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    oh genau mein Thema
    was bzw wieviel darf eigentlich im Führungszeugnis stehen, damit eine Approbation noch erteilt wird bzw darf überhaupt was drinstehen ?
    Bei mir wird mit ziemlicher sicherheit etwas stehen und ich beschäftige mich schon länger mit der Frage, ob meine Approbation dadurch in ernster Gefahr ist.
    Leider habe ich weder im Netz noch beim zuständigen LPA eine konkrete Aussage erhalten.
    In der Approbationsordnung bleibt das auch sehr vage...

    Jemand hier einen Hinweis oder gar eigene Erfahrung ?

    Grüße



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  2. #7
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Ich weiß, dass die Formulierung im alten Krankenpflegegesetz so lautete, dass man sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben dürfe, aus welchem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
    Ich vermute mal, dass es bei der Erteilung der Approbation ähnlich aussehen dürfte; sprich zB eine minder schwere Tat im Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes dürfte wohl weniger ein Problem sein als eine erhebliche Körperverletzung o.ä.



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  3. #8
    Registrierter Benutzer
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    18.08.2009
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    danke für deine Antwort

    ja, so ähnlich steht das da auch.
    Die Frage die sich mir halt stellt, gibt es da einen allgemeinen Konsens wie man bei bestimmten Arten von Einträgen jeweils verfährt und wenn ja, wo kann man die nachlesen, oder ist das jedes Mal eine Einzelfallentscheidung ?
    Also entscheidet dann quasi der Wohlwolle bzw die Tagesform einer einzelnen Person über meine gesamte berufliche Zukunft ?

    PS Mal vorbeugend erwähnt: natürlich bin ich mir bewusst, dass ich selbst schuld an meiner Situation bin. Aber ich kanns nun nicht mehr ändern und ich denke es ist legitim, nun so gut wie möglich Schadensbegrenzung zu betreiben



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  4. #9
    undereducated Avatar von Michael72
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    Mh, zunächst mal steht in §3 Abs. 1 S. 2: " Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller (...) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt"

    Die Bundesärztekammer führt auf Ihrer Internetseite aus, wie es zum Entzug der Approbation kommen kann:
    Zitat Zitat von BÄK
    Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.

    Unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt.
    Ich glaube, dass dies bewusst allgemein gehalten wurde. Dadurch ist die Erteilung (bzw. der Entzug) der Approbation immer eine Einzelfallentscheidung.
    - while (!asleep()) sheep++; -



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  5. #10
    Diamanten Mitglied
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    05.09.2008
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    okay ... hmm, dann würde mich trotzdem interessieren, welche Delikte nun zum Entzug führen und welche nicht. Man hat ja schnell mal Mist gebaut.



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