Ne einen Eintrag ins Zentralregister gibt es so oder so.
Die 90 TS-Regel kenne ich, die gilt aber für das Führungszeugnis.
Neben dieser Regel gibt es aber noch eine, die besagt, dass auch mehrere kleinere Delikte, die einzeln UNTER 90 TS bestraft wurden, darin erscheinen.
Desweiteren ist der Diebstahl ja nicht die Ersttat, die Sache mit dem Bafög war ja vorher.
@Medi2009
in nem Juraforum hab ich auch schon gefragt. Hat mir einiges an Infos eingebracht, aber nicht die entscheidende Frage beantwortet: Was genau darf in einem FZ eingetragen sein und was nicht.
Für einen Rechtsanwalt fehlt mir das Geld. Und Beihilfe zur Rechtsberatung wird bei Strafsachen nur im Rahmen eines einmaligen Beratungstermins gewährt.
Schau mal hier.
- while (!asleep()) sheep++; -
Ist zwar etwas off topic, aber eine Bekannte ist wegen eines im Alter von 16 Jahren geklauten Lippenstiftes nach Abschluss des Jura-Studiums nicht zur Staatsanwalt-Laufbahn zugelassen worden. Es war damals nicht mal zur Strafverfolgung gekommen, sondern diversionell erledigt worden ("gemeinnützige Leistungen") - somit hatte sie zwar stets blande Strafregisterbescheinigungen, aber war eben amtsbekannt...
- Wegen der Strafregisterbescheinigungen "ohne Eintrag" hätte sie aber hinsichtlich einer ärztlichen Berufserlaubnis keine Probleme gehabt...
Je ne regrette rien!
mit 16 fällt das ganze doch unter das Jugendstrafrecht, oder? Solche Einträge dürfen meines Wissens gar nicht die berufliche Zukunft beeinträchtigen.