Mal eine Frage speziell zur Anerkennung des KPP in Sachsen-Anhalt:
Ich habe auf der Seite des LPA folgende Aussagen gefunden:
Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.Das klingt für mich schon verwirrend genug. Ich mache nämlich gerade den ersten Teil des KPP vom 02.03.2009 bis zum 31.03.2009, also genau 30 Tage (allerdings noch vor dem Studium). Meine Frage ist jetzt, ob nun die 30 Tage ausreichen oder ich doch einen Tag länger machen müsste. An einem Tag soll es nicht liegen, dass es nicht anerkannt wird.Bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat der Studierende der Medizin insgesamt 3 Monate Krankenpflegedienst nachzuweisen (90 Kalendertage).
Für in Gesetzen enthaltene Fristbestimmungen gelten die Auslegungsschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§ 187 ff sinngemäß.
Danach endet eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage hervorgeht, der durch seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht (Beispiel: 15.01. – 14.03. = 2 Monate).
Soweit die Dauer eines zusammenhängenden Krankenpflegedienstes es zuläßt, wird nach dieser Regelung verfahren.
Es ist darauf hinzuweisen, daß ausschließlich Zeiten praktischer Tätigkeiten angerechnet werden, nicht etwa Zeiten theoretischer Ausbildung.
Noch eine Frage zum Schluss: Ist es möglich, sich das Praktikum nach Abschluss schon vom LPA anerkennen zu lassen, da ich das Praktikum ja bereits vor dem Medizinstudium mache. Wie sieht diesse Anerkennung in etwa aus?
MfG
StephanH