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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #46
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    Wenn ich ganz ehrlich bin, dann glaube ich nicht, das das rechtlich genehm ist. Denn man kann nicht davon ausgehen, dass jemand, der NUR über die Informationsquelle der APO verfügt, dies sofort versteht. Ich bin mir sicher, dass man das anfechten kann, denn ich habe ehrlich gesagt keine Lust, 30 Tage "umsonst" gearbeitet zu haben.



  2. #47
    Foreninventar Avatar von Froschkönig
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    Original geschrieben von Lyana
    Wenn ich ganz ehrlich bin, dann glaube ich nicht, das das rechtlich genehm ist.
    Es ist wohl eher unanGENEHM als anfechtbar.
    Schließlich könnte somit jeder Mediziner argumentieren, daß man ja die Famulaturen auch schon vor dem bestandenen Physikum machen könnte, da man ja mit 3 Versuchen dafür eine große Chance hat, das irgendwann mal bestanden zu haben...

    Tut mir Leid, aber ich glaube, damit kommst Du nicht durch
    KEINE Wiederbeschaffung von Goldkugeln und anderen Preziosen !
    Das schlimme an den Minderwertigkeitskomplexen ist, daß die falschen Leute sie haben
    (Sir Alec Guiness)



  3. #48
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    Wollte ja nur mal meine Meinung zu diesen unentbehrlichen Pflegepraktika kundtun:

    Nicht nur, dass ich (weil neues 1. Semester) 90 statt 60 tagen absolvierne muss, NEIN, ich wollte jetzt in den ersten Semsterferien gleich 45 Tage (sprich 6 Wochen) absolvieren, aber NEIN, angerechnet werden dann nur 30 Tage...


    die spinnen doch...



  4. #49
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Das wäre aber eine extremst pingelige Auslegung des Paragraphen, der eh schon unglücklich formuliert ist.
    Anstelle von "3 Abschnitten a 1 Monat" wäre besser eine Formulierung a la "in Abschnitte von jeweils mindestens einem Monat Dauer.".

    Wenn die Info allerdings nicht von dem für dich zuständigen prüfungsamt stammt, frag bitte noch mal genau dort nach, ok?

    Der entsprechende Paragraph übrigens:

    "§ 6
    Krankenpflegedienst

    1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2
    Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während
    der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung
    zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem
    Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter
    oder Studierenden in Betrieb und Organisation
    eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den
    üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu
    machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten
    zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.


    2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:
    eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst
    der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
    eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines
    sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes
    zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
    eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines
    Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
    eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger,
    in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege
    oder Krankenpflegehilfe.

    3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann
    angerechnet werden.

    4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der
    Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
    nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der
    Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu
    dieser Verordnung."



    Gruß,
    Sebastian



  5. #50
    Registrierter Benutzer
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    03.12.2003
    Beiträge
    1
    Hi!
    Mach jetzt seit Montag mein dreimonatiges Pflegepraktikum auf der Intensivstation. Heute hat mich der leitende Pfleger gefragt, wie es eigentlich mit Urlaubstagen aussieht? Ich konnte ihm auch keine Antwort geben, weil ich noch nirgends darüber gelesen hatte. Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass mir keine Urlaubstage zustehen. Wie ist das nun?



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