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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
    Mitglied seit
    31.01.2006
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    § 12 Abs. 1 Satz 1 BÄO:
    "Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 (Anm.: das ist der Regelfall) die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat."



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  2. #12
    Nasenbaer2
    Guest
    Meinen die mit "Land" denn die Bundesländer, oder Staaten sowie in Herkunftsland?



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  3. #13
    Zweitstudium
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    182
    Es kann hier nur um die Bundesländer gehen.
    Ein im Ausland absolviertes Studium bringt doch keine deutsche Approbation durch die Behörde des (ausländischen) Landes! Warum soll es dann unter einem deutschen Paragraphen stehen?



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  4. #14
    Nasenbaer2
    Guest
    stimmt.

    Hatte vor allem an EU-"Länder" gedacht. Das heißt wenn man z.B. in Österreich studiert hat, eine österreichiche Approbation bekommt und mit der hier arbeiten kann. Aber für diese Fälle muss man dan auch noch die aufgeführten Absätze und Sätze genau lesen

    Trotzdem regelt der Paragraph nicht ganz genau an wen man sich wenden muss, wenn Regierungsbezirk des Wohnortes ≠ Regierungsbezirk des Studienortes und beide liegen im gleichen Bundesland. Z.B. gibt es innerhalb von NRW fünf Behörden die eine Approbation ausstellen können.
    Geändert von Nasenbaer2 (26.11.2010 um 15:03 Uhr)



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  5. #15
    Überzeugungstäterin Avatar von Denüse
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    27.01.2003
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    Lübeck
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    6.087

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    Wäre es nicht einfacher, Du nennst einfach die beiden Regierungsbezirke damit man Dir gezielt weiter helfen kann?

    So ein Blablubber und schwammig tun bringen doch nüschte... Vielleicht war ja schon jemand in der gleichen Situation (Uni und zukünftiger Arbeitsort in unterschiedlichen Regierungsbezirken) und kann Dir dann gezielt weiter helfen...

    Liebe Grüße, Denüse
    Menschen sind seltsame Tiere!

    Only the paranoid survive.



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