Der Notarzt hat den Behandlungsvertrag mit dem Patienten.
Hieraus leiten sich dann auch ggf. zivilrechtliche Ansprüche (=Schadensersatz) ab.
Die etwaige strafrechtliche Wertung ist insgesamt komplizierter.
Es gibt z.B. die Publikation über einen tödlichen Zwischenfall bei einer Koronarangiographie (Luftembolie)
Quelle: Rechtsmedizin, Volume 17, Number 4, 215-217
http://www.springerlink.com/content/85016v0846320731/
Der Arzt wurde zu 120 Tagessätze, die Katheterschwester zu 90 Tagessätze verurteilt...
Hier war es so, dass das System nicht richtig entlüftet war. Fraglich war in wessen Verantwortungsbereich das Entlüften fällt, welches oft auch vom Assistenzpersonal durchgeführt wird.
Letztendlich wurde die Schuld des Arztes aber höher bewertet (120 vs. 90 Tagessätze)
Es gibt aber auch die strafbare Unterlassung (vgl. § 13 StGB) So gesehen gibt es durchaus das Konstrukt, dass man sich durch Unterlassung mit strafbar macht.
Das kann nun aber in 2 Richtungen gehen:
Nr.1 man reicht Dr. Frankenstein gerade die Ampulle Lysthenon an, die er gegen die Muskelverspannungen spritzen möchte... (Da könnte es für den RA eng werden...)
Nr.2 der RA lässt den Hausarzt nicht in den RTW, weil der Hausarzt ja eh nix kann, und der Patient freut sich über seinen Asthma Anfall der schön in den Status übergeht...(Da könnte es für den RA auch eng werden...)
Aber um es zusammenfassend "gemein" zu schreiben:
Der Rettungsassistent ist ein medizinischer Assistenzberuf.
Das sieht auch jeder deutsche Richter so, dank des Rettungsassistentengesetzes
Wenn du dich selbst auch so verstehst, ersparst du dir auch rechtlich Ärger.§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des
Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung
durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die
Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen
während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie
kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht
Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).
(Insbesondere bei meinem Beispiel Nr.2...)
So gesehen hast du sicherlich Verantwortung,
aber immer die Verantwortung als Helfer des Arztes. (Wenn ein Arzt anwesend ist...)