ehem-user-02-08-2021-1033
Guest
Zum Urteil des OLG Frankfurt:
Das Urteil zitierte Urteil des OLG Frankfurt bezieht sich auf einen Zivilprozess...
Zum Thema:
Mir ist der Sachverhalt in dem Thread insgesamt etwas zu unübersichtlich dargestellt.
Laut §203 StGB gilt:
Verletzung von Privatgeheimnissen.(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
...
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
...
.
§ 34 StGB besagt aber:
§ 34
Rechtfertigender Notstand.
Wer in einer
gegenwärtigen,
nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht,
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,
das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
.
Interessanter wäre für mich die Frage:
In welcher Konstellation kann man einem Arzt die Schuld im Sinne des §13 StGB (Begehen durch Unterlassen) an den Folgen einer Infektion (Tötung,Körperverletzung...) anlasten?
Geändert von ehem-user-02-08-2021-1033 (06.06.2011 um 21:13 Uhr)