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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #26
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    fetsch
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    Hallo Rico,

    also ein paar Sachen kann ich jetzt ja so nicht stehen lassen
    also "putzig" würde ich ja nun nie sagen (weil nicht wirklich nett), und "wahrheit" suchen tun wir Juristen auch nicht
    aber von anfang an:
    ich finde es schwierig, dass dem Arzt ein Ermessen zubilligen, wann er - ausser in den gesetzlich geregelten Fällen- die Schweigepflicht bricht. Denn wer ist nachher der Dumme? Der Arzt selbstverständlich.
    Der Arzt kann den Bruch seiner Schweigepflicht auf § 34 StGb stützen, aber ob er hier "richtig" abgewogen hat, entscheidet das Gericht. Bekanntermassen ist man auf hoher See und vor Gericht allein in Gottes Hand.
    Aus diesem Grunde hat das Gericht auch eine Pflicht des Arztes festgehalten, sein Schweigen zu brechen. Eine Folge, die wir glaube ich beide mit Recht daneben finden, aber das ist die Nummer mit "vor Gericht ..." und so.

    Was die Wahrheitsfindung durch den rechtsanwalt angeht: ein weiterer Spruch aus der chrstlichen Ecke. wir juristen halten es mit Pontius Pilatus: "was ist Wahrheit?"
    Nochmal zum "putzig" Du hast ja einen Fall gewählt, der so gaaaaarnicht ein bisschen mit der aktuellen Presse zu tun hat, aber richtig. Juristen und Ärzte müssen unserer Klientel glauben
    (wobei es echt nichts peinlichers gibt, wenn sich vor Gericht rausstellt, dass der Mandant einen beschissen hat, un man hätte es merken müssen)
    Aber- um zum aktuellen Fall zurück zu kehren: ob sie gelogen hat, oder nicht, hat das Gericht nicht entschieden. Das Gericht hat nur entschieden, dass
    es Zweifel in einem Masse hat, dass es nicht veurteilen konnte.
    Über die "wahrheit", also was hat sich abgespielt,hat das Gericht nicht befunden
    in diesem Sinne
    Landkrauter



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  2. #27
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    Zum ursprünglichen Thread.


    Ist die Partnerin nicht seine Patientin, dann kann der Arzt die Schweigepflicht grundsätzlich nicht brechen.
    Der Grund: er weiß grundsätzlich nichts über das Sexualleben seines Patienten (und, sofern er nicht konkret etwas damit zu tun hat, hat er auch kein Recht dieses von sich aus (!) näher zu beleuchten).

    Grundsätzlich heißt hier: sofern nicht konkrete Verdachtsmomente vorliegen, z.B. weil er weiß (d.h. belegbar darlegen kann), wer die Partnerin ist, belegen kann, dass sein Patient es ihr nicht sagt und definitiv ungeschützten Verkehr hat.
    Letzteres dürfte so gut wie unmöglich zu belegen sein, sofern der Patient es seinem Arzt nicht ausdrücklich gesagt hat.

    Jede Form von aktiver, zweckgerichteter Schnüffelei zum Belegen oder Widerlegen wäre ein Eingriff in die Selbstverantwortung des Patienten.

    Lediglich dann, wenn der Arzt weiß, dass der Patient vorhat - oder es tut - und zwar mit Vorsatz (Fahrlässigkeit ist hier eine nochmal ganz andere Sache) kann der Arzt Strafanzeige erstatten.
    Das Brechen der Schweigepflicht könnte im Falle der Gefahr im Verzug straffrei bleiben (Betonung liegt auf könnte).
    Gefahr im Verzug zu belegen ist ebenfalls nicht einfach.

    Wenn, wie im vorliegenden Falle, der Arzt die Partnerin ebenfalls als Patientin hat, dann kann er grundsätzlich auch erstmal nicht die Schweigepflicht brechen.
    Auch hier gilt: bei Vorsatz Strafanzeige möglich, bei Gefahr im Verzug Straffreiheit bei brechen der Schweigepflicht möglich.

    Es gibt da allerdings noch eine andere Möglichkeit.
    Er kann im Gespräch mit der Patientin auf ihr Sexualleben eingehen und sie darüber ausfragen.
    Findet er raus, dass ungeschützter Verkehr gegeben ist, obwohl sein Patient von seinem HIV-Ergebnis weiß, gilt oben genanntes.


    Soweit eine Äußerung von einem, der mal aus der Branche war ;).

    Ich weiß, dass da sehr viele Konditionalformulierungen drin sind - ich wollte das ganze aber mal strukturiert darstellen und zwar ohne Interpretation der Rechtslage (d.h. ohne konkrete Entscheidung bezüglich der Ausnahmen), der Übersicht halber.



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  3. #28
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    fetsch
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    Hi Kyutrexx,
    na wenn Du umgesattelt hast, dann hast Du ja noch was "anständiges" gelernt
    aber so ganz zustimmen kann ich Dir nicht.
    Einig bin ich mit dir, dass es eine entscheidende Rolle gespielt hat, dass die
    -jenige, gegenüber der der Arzt die Schweigepflicht hätte brechen müssen, ebenfalls Patientin des betreffenden Arztes war. Wobei das Gericht nicht explizit auf eine "garantenstellung" des Arztes abgehoben hat.
    (meiner Auffassung nach ein juristisch nicht korrektes Vorgehen)
    Aber: Bist Du sicher, dass Dein "fahrlässigkeitsmodell" passt? Soweit ich weiß (ich kann mich irren), gibt es Bei § 203 Stgb keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
    Unabhängig davon statuierst Du eine Pflicht, die Rico und ich mit Recht abgelehnt habenie Pflicht, den Patienten Inquisitorisch zu befragen, um dann als Arzt entscheiden zu können, was zu tun ist.
    Das Gericht ist ja gerade davon ausgegangen, dass der Arzt - ohne groß Aufklärung zu betreiben - wussste, dass der Patient ungeschützten Verkehr haben würde.
    ".... die Patientin ausfraggen...." Zum Schweigen verpflichtete Personen tun gut daran, gewissen Dinge NICHT wissen zu wollen.
    IM übrigen: Strafanzeige erstatten? darum ging es doch gar nciht. Es ging nur darum der Lebensgfährtin des Patienten zu offenbaren, dass der Patient AIDS hat. Und damit um die PFLICHT des Arztes, seine Schweigepflicht zu brechen. Lies mal das Urteil, wie gesagt, chaotisch, juristisch unsauber.
    In diesem Sinne herzlichen Glückwunsch, dass Du das Fach gewechselt hast



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  4. #29
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    Hehe.
    Aber vorweg: ich bin / war kein Volljurist (long story). Also kein Umsatteln im Sinne eines Zweitstudiums.
    Allerdings habe ich schon einen richtigen, soliden Berufsabschluss (plus noch zwei andere Sachen - wie gesagt, long story).

    Zum Inhalt:
    Aber: Bist Du sicher, dass Dein "fahrlässigkeitsmodell" passt? Soweit ich weiß (ich kann mich irren), gibt es Bei § 203 Stgb keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
    Ja, mit einem großen "aber".
    Allerdings hab ich das bewusst nur in Klammern gesetzt, da im vorliegenden Falle - wenn überhaupt - ja auf Vorsatz abzustellen ist.

    Unabhängig davon statuierst Du eine Pflicht, die Rico und ich mit Recht abgelehnt habenie Pflicht, den Patienten Inquisitorisch zu befragen, um dann als Arzt entscheiden zu können, was zu tun ist.
    Wie gesagt - ein KANN.
    Schau nochmal in meinen konditionalüberfrachteten Beitrag - von einer Pflicht zu sprechen hab ich bewusst nicht getan, denn ich stimme Euch da unbesehen zu: eine solche Pflicht gibt es nicht.
    Vielmehr würde ich hier von einem beruflich implizierten obligatorischen Allgemeininteresse am Patienten sprechen.
    Das würde jetzt aber zu weit führen hier ^^.
    Also wie gesagt: von einer Pflicht spreche ich nicht, weil ich selbst keine ersehen kann.

    Das Gericht ist ja gerade davon ausgegangen, dass der Arzt - ohne groß Aufklärung zu betreiben - wussste, dass der Patient ungeschützten Verkehr haben würde.
    Ich frage mich nachwievor, wie man als Gericht eine solche Vermutung anstellen kann.
    Ich denke zweifelsfrei zu wissen, dass der Patient das vorhat, ist eher so gut wie nicht zu belegen (es sei denn er kommt zu mir und sagt "Herr Doktor, ich möchte heute Abend mit meiner Partnerin ungeschützten Verkehr haben. Vorher sehen wir uns übrigens noch "Titanic" an und haben Weißwein mit meergesalzenen Kartoffelchips.")

    ".... die Patientin ausfraggen...." Zum Schweigen verpflichtete Personen tun gut daran, gewissen Dinge NICHT wissen zu wollen.
    Siehe oben - und ja, da hörste keinen Widerspruch.

    IM übrigen: Strafanzeige erstatten? darum ging es doch gar nciht. Es ging nur darum der Lebensgfährtin des Patienten zu offenbaren, dass der Patient AIDS hat. Und damit um die PFLICHT des Arztes, seine Schweigepflicht zu brechen. Lies mal das Urteil, wie gesagt, chaotisch, juristisch unsauber.
    In diesem Sinne herzlichen Glückwunsch, dass Du das Fach gewechselt hast
    War nur ne Erwähnung der Vollständigkeit halber.
    Wie gesagt - siehe oben.

    Aber nach 5 Jahren Fälle lösen und in den Untiefen des Rechts herumwühlen ist die Medizin doch recht angenehm.
    Zumindest brüllen die Papiertiger nicht mehr so laut (Stichwort x-seitige Klagebegründungen im Zivilrecht *hust*), stattdessen hört man das sanfte Quietschen des Mikroskops beim Verstellen der Linse in der Mikro-Anatomie ;).



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  5. #30
    ehem-user-02-08-2021-1033
    Guest
    Zum Urteil des OLG Frankfurt:
    Das Urteil zitierte Urteil des OLG Frankfurt bezieht sich auf einen Zivilprozess...

    Zum Thema:
    Mir ist der Sachverhalt in dem Thread insgesamt etwas zu unübersichtlich dargestellt.

    Laut §203 StGB gilt:

    Verletzung von Privatgeheimnissen.(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
    ...
    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    ...
    .
    § 34 StGB besagt aber:

    § 34
    Rechtfertigender Notstand.
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
    .
    Interessanter wäre für mich die Frage:
    In welcher Konstellation kann man einem Arzt die Schuld im Sinne des §13 StGB (Begehen durch Unterlassen) an den Folgen einer Infektion (Tötung,Körperverletzung...) anlasten?
    Geändert von ehem-user-02-08-2021-1033 (06.06.2011 um 21:13 Uhr)



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