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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Platin Mitglied
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    08.08.2010
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    Endspurt
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    501
    Kackbratze spielt auf ein Urteil des OLG Frankfurt an, das in einem solchen Fall sogar eine Offenbarungspflicht sieht. Geklagt hat eine Patientin, die sich vermutlich bei ihrem Lebensgefährten mit HIV infiziert hat. Der Hausarzt wusste von der Infektion des Lebensgefährten und hat die Frau nicht informiert. Aus der Urteilsbegründung:

    Der Senat konzediert, daß die Aussage, ohne Aufklärung der Klägerin über die HIV-Infektion sei ihr Infektionsschutz unmöglich gewesen, zu relativieren ist. Angesichts der Verantwortlichkeit des Beklagten auch für die Sicherheit der Klägerin konnte und durfte er jedoch allein auf Grund des Versprechens des Erkrankten, er werde Kondome benutzen, keinesfalls davon überzeugt sein, daß dies auch geschehen würde. [...]
    Indem der Beklagte von einer Unterrichtung der Klägerin abgesehen hat, ist ihm eine schuldhafte Verletzung von ärztlichen Pflichten anzulasten. Sein Unterlassen ist vorwerfbar, weil er nach richtiger Güterabwägung hätte einsehen müssen, daß er die Klägerin nicht der Todesgefahr, sich an Aids zu infizieren [sic], aussetzen durfte.
    aus: OLG Frankfurt, 08.07.1999 - 8 U 67/99

    Der Beklagte wurde jedoch nicht verurteilt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Information der Klägerin die HIV-Infektion noch hätte verhindern können.

    In dem Fall vor dem OLG war es außerdem so, dass sowohl die Klägerin als auch ihr HIV-infizierter Lebensgefährte Patienten des Arztes waren. Außerdem hat der Infizierte dem Arzt explizit untersagt, seine Lebensgefährtin zu informieren. Ob das für die Bewertung des Falls von Q relevant ist - keine Ahnung
    Geändert von JJ* (22.05.2011 um 21:43 Uhr)



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  2. #12
    TBSE performer Avatar von test
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    19.01.2003
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    Freiburg
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    Facharzt
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    Hallo,

    ich kläre Patienten mit HIV immer darüber auf, dass es sich um gefährliche Körperverletzung handelt (übrigens auch bei Syphilis der Fall), wenn sie ungeschützten Verkehr haben. Bisher hat keiner dann gesagt, er wolle das praktizieren. Insofern hatte ich bisher diese Konfliktsituation noch nicht. KOmmt aber auch nicht so oft vor, dass man die Erstdiagnose stellt.
    Ich würde aber auch bei V.a. Fremdgefährdung die Schweigepflicht verletzen, da sie ja aus moralischer und zumindest auch gesetzlicher Sicht höher zu werten ist.
    "Live as if you were to die tomorrow, learn as if you were to live forever."

    (Maria Mitchell / Mahatma Gandhi)



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  3. #13
    -= Harnverhalter =- Avatar von Die Niere
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    25.11.2002
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    Studieren in Kiel, Arbeiten in der Schweiz
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    Das Problem ist ja nicht das Stillschweigen, wenn der Patient sagt, er habe nur geschützten Verkehr, sondern das Gegenteil.

    Das Brechen der Schweigepflicht, weil du die Gefahr siehst (oder der Patient dies mündlich so sagt), dass er ungeschützen Verkehr hat oder hatte. Nun bestreitet der Patient dies aber im Nachhinein und verklagt dich, weil du dich NICHT an die Schweigepflicht gehalten hast - in dem Moment braucht man einfach einen guten Anwalt und einen "netten" Richter...das meinte ich mit dem rechtlichen Glatteis.

    lg, n
    “Don't waste your time on jealousy. Sometimes you're ahead, sometimes you're behind. The race is long, and in the end, it's only with yourself” - Mary Schmich (Chicago Tribune)



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  4. #14
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    12.09.2006
    Beiträge
    5.499
    Es gibt auch die "Wink-mit-dem-Zaunpfahl"-Methode, die bei uns in der Zahnklinik praktiziert wird....

    Kommt ein Patient mit einer der Klinik bekannten HIV-Infektion und der Partner weiß nichts davon, kommt aber zur Behandlung mit (is ja beim Zahnarzt öfters so), dann wird halt demonstrativ die gute Schutzkleidung angelegt, alles abgedeckt usw. Daraufhin fragen die schon mal bei ihren Partnern nach, warum nur für sie der ganze Aufstand veranstaltetet wird



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  5. #15
    Registrierter Benutzer
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    22.03.2011
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    661
    Zitat Zitat von Die Niere Beitrag anzeigen
    Ist das eine perverse Welt, der obige Beitrag zeigt es nur zu deutlich.

    Erzähl ich was, kann ich mich strafbar machen (geb aber vielleicht straffrei aus der Sache heraus), erzähl ich nichts, kann ich mich starbar machen... *kopfschüttel*.

    Die Essenz dieser Rechtssprechung ist, Patienten mit positiven HIV-Status bzgl. ihrer sexuellen Aktivität aufzuklären, sie aber tunlichst nicht detailliert darüber auszufragen.

    gruesse, die niere
    geht es geht es einem kath. Priester nicht ähnlich, bezüglich der Strafbarkeit, bei der Beichte?



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