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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #186
    Sinn im Unsinn suchen... Avatar von LieberInvasiv
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    23.03.2008
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    257
    Initial wohl einige Minuten bewusstlos mit schnarchender Atmung, bei unserem Eintreffen etwa zehn Minuten später wach und ansprechbar, retro- und wie sich im Verlauf zeigte auch anterograde Amnesie, allgemein wirkt der Patient verlangsamt.
    In Sachen ICB... kannst du vor Ort nicht ausschließen und wenn er tatsächlich blutet und nur im freien Intervall ist stehst du ohne Nussknacker dumm da.
    Außerdem kann bei dem Mechanismus auch eine Blutung in eine der anderen Körperhöhlen erst im Schockraum ausgeschlossen werden.

    Zum Thema wann "Polytrauma" und wann "Schockraum" hab ich z.B. mal im Indikationskatalog der Kölner Polytrauma/Schockraumversorgung SOP geplündert:

    "Eine Schockraumversorgumg muss bei jedem Verdacht auf ein schweres Trauma durchgeführt werden. [...] Entscheidungshilfe für die "Arbeitsdiagnose Polytrauma" [...] folgende Tabelle:

    I Unfallmechanismus: Motorrad- oder AUtounfall mit hoher Geschwindigkeit
    II Verletzungsmuster: SHT mit Bewusstseinsstörung
    III Vitalparameter: Patient primär bewusstlos [...]"

    Das wären also nach deren Katalog (der sich an ATLS orientiert) also in allen drei Kategorien ein Grund den Schockraumalarm auszulösen. Nur damit ihr seht, dass es zumindest auf dem Papier auch so gemacht wird wie hier diskutiert wird.
    Geändert von LieberInvasiv (24.07.2011 um 09:37 Uhr)
    im notfall fahrt ihr zurück ins krankenhaus und sagt
    ihr hättet ne reklamation und wollt gerne nen neuen patienten,
    der hier wäre kaputt gegangen..



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  2. #187
    40 forever!!! Avatar von fruehgriller
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    72
    Moin Kollegen,

    *mal an den Tisch setze und nen Kaffee nehm*

    @Wackendoc:

    Wie ist es denn in Wacken?? Hätte gute Lust mich 2012 mal bei der Rescuesquad zu melden....
    Ich bin über 41 Jahre, aber ich habe die Kraft der 2 Zivis ;o))



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  3. #188
    Gasmann Avatar von kra-
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    Habe heute diesen Artikel hier gelesen und dachte mir, dass er hier sicher auf offene Ohren stösst:

    Donauwörth/Nördlingen. Das Verfahren vor dem Nördlinger Schöffengericht unter Vorsitz von Helmut Beyschlag warf eine Grundsatzfrage auf, die auch jetzt noch kein Beteiligter restlos klar beantworten kann: Wie weit muss sich ein Notarzt über den akuten Notfall hinaus ein Bild der Hintergründe machen?

    Der Fall: An einem Tag im Frühjahr des vorigen Jahres wird um 22.35 Uhr in Donauwörth ein Notarzt zu einer 52-jährigen Frau gerufen, die alkoholisiert in ihrem Auto sitzt. Sohn und Tochter sowie weitere Personen stehen in höchster Aufregung dabei. Die Tochter erklärt dem Notarzt, ihre Mutter habe 30 Tabletten genommen, wollte mit dem Auto losfahren und sich umbringen. Sie fleht ihn an, die Mutter mit ins Krankenhaus zu nehmen.

    Gegen Einlieferung gewehrt

    Der 34-jährige Chirurg, der als Notarzt im Einsatz ist, untersucht die Frau. Blutdruck, Puls und Sauerstoffgehalt im Blut sind normal, es gibt keine Anzeichen einer Vergiftung. Leere Tablettenpackungen deuten auf eher harmlose Medikamente hin. Trotz Alkoholisierung kann die Frau selbst geradeaus laufen, steht später nach einem 20-minütigen Gespräch selbst auf, verabschiedet sich mit Handschlag vom Arzt. Dieser will sie trotzdem sicherheitshalber ins Krankenhaus einweisen. Die Frau wehrt sich vehement dagegen, sagt, sie wolle auf keinen Fall dorthin.

    Das ist ein entscheidender Moment für den Arzt: Er kann sich grundsätzlich nicht über den klaren Willen der Frau hinwegsetzen. Und da sie augenscheinlich gesteuerte und überlegte Handlungen zeigt, setzt er diesen Willen voraus. Die Frau ist Alkoholikerin und hat zu diesem Zeitpunkt deutlich über zwei Promille Alkohol im Blut, hält Gutachter Dr. Florian Fischer aus München in der Verhandlung fest, in der sich der Notfallmediziner wegen fahrlässiger Tötung verantworten muss.

    Niemand informiert an jenem Abend den Notarzt darüber, dass die Frau wegen Depressionen in Behandlung ist. Richter Beyschlag bringt später zum Ausdruck, dass man seiner Ansicht nach einem Notarzt nicht abverlangen könne, über den akuten Einsatzfall hinaus die Krankengeschichte des Betroffenen zu erforschen.

    Der Arzt respektiert den Willen der Frau, lässt sie zurück, beauftragt den 21-jährigen Sohn, sie zu beaufsichtigen und auch im Schlaf nach ihr zu schauen, was der Sohn, der in derselben Wohnung lebt, auch tut. Auch kurz vor 9 Uhr morgens stellt er fest, dass sie schläft und atmet.

    Am Vormittag dann die tragische Wendung: Der Notarzt, immer noch im Dienst, wird erneut zu der ihm bekannten Adresse gerufen. Er findet die Frau im Bett liegen – tot. Neben dem Bett eine leere und eine halb leere Flasche eines starken Beruhigungsmittels. Gutachter Fischer stellt fest, dass dies eine tödliche Dosis ist. Die Frau muss diese offenbar nach dem ersten Notarzteinsatz eingenommen haben – die starke und schnelle Wirkung hätte der Notarzt unmöglich übersehen können.

    Vermutungen und Gerüchte

    Als Sohn und Tochter der Frau als Zeugen vernommen werden, ist dem Gericht klar, dass sie den Tod der Mutter nicht ausblenden und den Ablauf des ersten Notarzteinsatzes nicht objektiv schildern können. Doch die Beschreibungen der Fakten und Abläufe gehen so weit auseinander und sind nach Ansicht der Richter eindeutig von Vermutungen und Gerüchten durchzogen, dass sie nicht zur Klärung der Sachlage dienen können. So spricht die Tochter von keinerlei Alkoholeinwirkung bei der Mutter, der Sohn schildert sie als angetrunken und eine Nachbarin schließlich als volltrunken.

    Der zweite hinzugezogene Gutachter, Dr. Ralf Schulte aus Ludwigsburg, der den psychischen Aspekt durchleuchtete, stellt Aufregung, Verwirrung und mangelnde Beobachtungsfähigkeit der Familienmitglieder in ein anderes Licht: „Alle Anwesenden hatten das Gefühl, dass Gefahr im Verzug war, es herrschte eine allgemeine Atmosphäre der Angst.“ Dies müsse man vor dem Hintergrund bewerten, dass die Familie jahrelang an depressives Verhalten und Alkoholexzesse der Patientin gewöhnt gewesen sei.

    Kein Psychiater

    Aber jeder merkte, dass an diesem Abend etwas anders war, ihre Depressivität gesteigert war. „Der Bestand der erheblichen Eigengefährdung war erfüllt“, drückt es der Gutachter förmlich aus und kommt aufgrund eigener Erfahrungen mit Notarzteinsätzen zu dem Schluss: „Das Verhalten des Notarztes war nicht fachgerecht. Ich hätte darauf bestanden, die Krankenhausbehandlung durchzuziehen.“

    Richter Beyschlag und auch Oberstaatsanwältin Brigitte Bauer schließen sich dieser Ansicht nicht an. Der Notarzt sei kein Fachmann für psychiatrische Fragen, er sei in ein kritisches soziales Milieu hineingerissen worden und in eine Situation, der wohl auch ein Familienstreit vorausgegangen sei.

    Hier extreme Handlungsverläufe vorherzusagen, könne man ihm fachlich nicht abverlangen. So stellten Richter und Schöffen das Verfahren wegen geringer Schuld des Angeklagten ein und verhängten als Auflage eine Zahlung von 4000 Euro, je zur Hälfte an den Palliativverein und das Bayerische Rote Kreuz.
    Quelle: http://www.augsburger-allgemeine.de/...d15819656.html

    Was sind eure Erfahrungen im Umgang mit solchen Patienten? Habt ihr bisher jeden alkoholisierten überreden können, mit ins KH zu kommen?
    Finde es ziemlich ambivalent, dass der Doc auf der einen Seite zwar freigesprochen wird, aber trotzdem noch 4000,- Ocken zahlen darf. Ist sowas üblich?!



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  4. #189
    verfressen & bergsüchtig Avatar von Evil
    Mitglied seit
    31.05.2004
    Ort
    Westfalenpott
    Beiträge
    15.951
    Eine ähnliche Situation haben wir hier neulich diskutiert, daher gebe ich dieselbe Anwort wie beim letzten Mal: als Arzt steht man gelegentlich mit einem Bein im Gefängnis, es gibt einfach no-win-Situationen, wo es keine richtige Entscheidung gibt und wo Dir in jedem Fall ein Strick draus gedreht werden kann, wenn es schiefgeht. Wenn nix passiert ist alles gut, denn wer heilt hat recht

    Der o.g. Fall ist die klassische Ar$chkarte: mitnehmen bedeutet Freiheitsberaubung, dalassen bedeutete offensichtlich erfolgreichen Suizid.

    Moralisch liegt der Fall anders; jahrelange und offensichtlich therapierefraktäre Depression mit Alkoholabhängigkeit, ist es vielleicht so für sie und die Familie besser? Da kann man lange diskutieren...
    Weil er da ist!
    George Mallory auf die Frage, warum er den Everest besteigen will



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  5. #190
    Banned
    Mitglied seit
    25.01.2010
    Beiträge
    657
    PsychKG ab 1 Promille, egal wie gut der Patient noch sprechen und gehen kann, in der grundsätzlichen Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit (und mithin möglichen Selbstgefährdung) durch die Intoxikation. Der Richter kann die Unterbringung am nächsten Tag gerne wieder aufheben.

    Die Suizidalität abzuschätzen, ist dagegen weitaus schwieriger und es bleibt selbst beim erfahrenen Spezialisten ein Restrisiko (auch wenn der Pat. per Handschlag beteuert, sich nichts anzutun.)

    @Evil:
    Dein letzter Satz ist wohl eher ein Ausdruck der eigenen nicht reflektierten Hilflosigkeit und sollte im ärztlichen Denken keinen Platz haben.



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