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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #71
    Back on Stage Avatar von Rico
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    Zitat Zitat von pillchen Beitrag anzeigen
    Um es nochmals klar zu betonen, diese "Ausnahmen" sind und bleiben Ausnahmen (Tendenz allerdings steigend...).
    Für 'ne Regelmäßigkeit gehört eben jener "Ermessenspielraum" auch gesetzlich verankert.
    Niemand möchte permanent mit einem Bein im Gefängnis stehen.

    Aber mit Deiner Haftungsfrage zu telefon. Verordnungen liegst Du falsch.
    Aus der Verordnung über die Verschreibungspflicht von AM:
    § 4
    (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
    D.h. Patient wird versorgt, auch fernmündlich veranlasst.
    Aber dann ist das doch alles gesetzlich geregelt und in Ordnung, oder?
    Da ist dann doch nichts "halblegales" dran, wie Du weiter oben schreibst.
    Zitat Zitat von pillchen Beitrag anzeigen
    gemeint, rein statistisch betrachtet, ist:
    Wenn eine UAW in der Wahrscheinlichkeit eines letalen Ausgangs, geringer, als das allgemeine Lebensrisiko, an irgendwas um's Leben zu kommen, ist.
    Da ist's für mich über's Ziel hinausgeschossen.
    Das vereinfacht die Sache aberr auch stark.
    Das "Lebensrisiko" muss man nolens volens tragen, da führt kein Weg dran vorbei.
    Das Risiko einer UAW kann man aber beeinflussen durch die Prüfung der Indikation, die Wahl des Wirkstoffes, eine Limitierung der Anwendungsdauer oder der Höchstdosis. All das gibt man aus der Hand wenn ein Mittel frei verkäuflich wird.
    Und gerade für die Behandlung von Bagatellen wie Regelschmerzen (wo Metamizol ja unbestritten gut ist) ist eine schwere (wenn auch sehr sekltene) UAW, die trotz Maximaltherapie in über 50% der Fälle tödlich verläuft schlicht aufgrund der relation zwischen Anlass und möglicher Folge viel weniger zu aktzeptieren als z.B. eine zwar häufiger auftretende, aber besser behandelbare UAW - wer will schon an Regelschmerzen sterben?
    Definition of clinical experience:
    Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.



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  2. #72
    Alter Sack Avatar von pillchen
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    Zitat Zitat von Rico Beitrag anzeigen
    Aber dann ist das doch alles gesetzlich geregelt und in Ordnung, oder?
    Da ist dann doch nichts "halblegales" dran, wie Du weiter oben schreibst.Das vereinfacht die Sache aberr auch stark.
    ....
    Das "Lebensrisiko" muss man nolens volens tragen, da führt kein Weg dran vorbei.
    Das Risiko einer UAW kann man aber beeinflussen durch die Prüfung der Indikation, die Wahl des Wirkstoffes, eine Limitierung der Anwendungsdauer oder der Höchstdosis.
    Moin,

    doch, doch... im Kern ist zwar der Ablauf der "mündl. Verordnung" gedeckt, nicht aber dessen Zustandekommen:
    Der Gesetzgeber geht davon aus, daß sich der Patient in der Obhut des Arztes befindet & dieser dann nach erfolgter Anamnese die unverzügliche Versorgung durch Telefonanruf erhält.

    In diesen Fällen steht aber der Patient bei mir und wir rufen die Notfallpraxis an, um etwas von den "verordnen" zu lassen.
    Der Arzt sieht den Patienten u.U. nicht.

    Solange es sich dabei um die beschriebenen Aushilfsabgaben handelt, weil eine bestehende Medikation aufgebraucht* ist, wollen die Mediziner den Patient auch nicht unbedingt sehen.

    Wir verweisen dennoch dahin, zumal ja ohne Kassenrezept, diese "Verordnung" als Privatrezept läuft.

    *UAW interessieren, wie weiter vorn schon dargelegt, nicht.


    Zum Lebensrisiko:

    Das Gefährlichste am Leben ist das Leben ansich, denn das hat bisher noch keiner überlebt...
    Grüße Thilo



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  3. #73
    Back on Stage Avatar von Rico
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    Um nochmal zu reanimieren: interessanter Beitrag aus dem aktuellen Ärzteblatt:
    Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft teil mit: „Aus der UAW-Datenbank“ Agranulozytose nach Metamizol – sehr selten, aber häufiger als gedacht.
    Zwei wichtige Sätze hieraus:
    Aus Sicht der AkdÄ sollte Metamizol strikt nur innerhalb der [..] zugelassenen Indikationen verordnet werden [akute starke Schmerzen nach Verletzungen oder Operationen, Koliken, Tumorschmerzen, sonstige akute oder chronische starke Schmerzen, soweit
    andere therapeutische Maßnahmen nicht indiziert sind, hohes Fieber, das auf andere Maßnahmen nicht anspricht]. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat 2009 darauf hingewiesen, dass es bei leichten oder mittelstarken Schmerzen nicht angewendet werden darf.
    Die Art der Applikation (intravenös oder oral) beeinflusst das Risiko [der Agranulozytose] vermutlich nicht.
    Das spricht IMHO sehr deutlich gegen eine OTC-Abgabe.
    Definition of clinical experience:
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