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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Redaktion MEDI-LEARN Avatar von DoktorW
    Mitglied seit
    06.03.2002
    Ort
    Bureau des médecins
    Semester:
    Gasmann
    Beiträge
    5.023
    Original geschrieben von ClooneyGeorge
    Ne Thorben, du darfst u.a. deinen Dienst nirgendwo machen wo du vorher ehrenamtlich tätig warst, Mitglied bist etc...
    Das ist nicht ganz richtig. Das geht sehr wohl! Ich hab da zwar auch schon von gehört, aber es geht definitiv!

    Zu den Drogen: Das würde ich mal lassen. Mit so was kommt man nur in Teufels Küche!

    Hier in Gießen kann man den RS noch gegen Beteiligung der Kosten machen als Zivi. Und RA kann man dann hier auch noch werden! Frag doch mal nach: www.rettungsdienst-mittelhessen.de

    gruß
    W
    Der Pessimist sieht nur die dunkle Seite der Wolken und jammert. Der Philosoph sieht beide Seiten und zuckt die Achseln. Der Optimist sieht die Wolken gar nicht - er geht auf ihnen spazieren.



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  2. #17
    Premium Mitglied Deluxe Avatar von Rugger
    Mitglied seit
    28.05.2002
    Ort
    HD/CH(BL&AG)/HD
    Semester:
    Fertig - Assi
    Beiträge
    3.711
    Original geschrieben von Peter Artz
    Also aus dem Medizin-Sektor möchte ich nicht mehr raus, warum auch??? Mir macht das alles sehr viel Spaß.
    Ich hätte halt ein Problem damit, mich ausnutzen zu lassen... Das ist mir beim Pflegepraktikum schon massiv auf den Keks gegangen!

    Rugger



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  3. #18
    Redaktion MEDI-LEARN Avatar von Peter Artz
    Mitglied seit
    27.11.2001
    Semester:
    -6
    Beiträge
    593
    heut morgen als Email:

    Anrechenbare Zeiten nach §22 Zivildienstgesetz (ZDG) sind:

    - Geleisteter Wehrdienst und auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst. Diese Zeiten werden auf den Zivildienst angerechnet.

    Daraus ergibt sich für Sie, das ihre Ausbildung zum Krankenpfleger nicht auf den Zivildienst anrechenbar ist und die Pflicht, Zivildienst zu leisten, besteht. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Einsatz von Zivildienstleistenden nicht in Dienststellen erfolgen darf, in denen der Dienstpflichtige vor seiner Einberufung ausgebildet wurde bzw. aufgrund seines Arbeitsvertrages tätig war. Kurzfristige Praktika stehen einer Einberufung jedoch nicht entgegen.



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