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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #31
    Registrierter Benutzer Avatar von DRKler
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    etliche aus dem rk bzw asb
    aber irgendwie habe ich das nicht richtig geglaubt

    aber is wurde mir gesagt



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  2. #32
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    Naja dann frag ich mich was die Zivi und FSJler alle sind bevor sie die Erlaubniss bekommen auf nem RS-Lehrgang zu gehen und vorher auf der Klinik und im Rückholdienst eingesetzt werden. Und wieso dann in vielen Rettungsdienstgesetzen drin steht, das der RH die mind. Qualifikation für den Fahrer eines KTWs ist.
    Mau



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  3. #33
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    ein kolleg hat FSJ gemacht hat vorher nur SH und hat dann einfach mit dem RS begonnen (aber nicht bestanden hat es zu leicht genommen)



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  4. #34
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    Also ich hab gerade mal in meinem Taschenatlas Notfall & Rettungsmedizin nach geschaut und da is laut RDG BaWü der Fahrer KTW bzw RTW als "Geeignet" anzusehen. Kann sein das deine Wache auf Qualität scheißt und dementsprechend lieber Kosten spart als die Leute ordentlich auszusparen. Ich find die minima Anforderung RH/RS bzw RS/RA schon gut. Bei uns siehts sogar so aus das auf dem RTW quasie meist RA/RA fahren. Wenn nicht RA/RA dann aber RAiP/RA. Das mal ein RS aufs Auto kommt is sehr selten. Dazu muss er entweder auf andern Wache lange Zeit als RS gefahren sein und bei uns dann als Praktikant bewiesen haben was er kann. Oder er ist Cand. Med. (so nenn sich das doch nach dem Physikum oder?) aber auch höheres Semester und dito als Praktikant als geeignet gezeigt.

    Aber in Zeiten von Geiz ist Geil und QM muss ironischerweise die Qualität des Rettens zurückstecken.

    Just my 2 Cent


    Anhang:
    RDG BaWü

    § 9
    Besetzung von Krankenkraftwagen.

    (1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen.

    (2) Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.

    Quelle

    demgegenüber das RettDG (für RLP)

    § 22
    Besetzung von Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen

    (1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens, zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen (Fahrzeugführer und Beifahrer).

    (2) Eine als Fahrzeugführer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet. wenn sie

    1. beim Krankentransport mindestens eine Ausbildung als Rettungshelfer hat.
    2. beim Notfalltransport oder bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen
    a) mindestens eine Ausbildung als Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung hat oder
    b) an einem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat.

    (3) Eine als Beifahrer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie

    1. beim Krankentransport die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt,
    2. beim Notfalltransport mindestens eine Ausbildung als Rettungsassistent hat.

    (4) Ein Notarztwagen oder Notarzt-Einsatzfahrzeug muß zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt (Notarzt).

    (5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die erforderliche Anzahl von Notärzten zur Verfügung steht. Die niedergelassenen Ärzte wirken im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgsetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477 - 2482 -) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit. Soweit darüber hinaus Bedarf besteht, sind die Krankenhausträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen.

    Quelle
    Mau



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