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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Registrierter Benutzer
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    hier mal ein Auszug aus dem Krankenpflegegesetz:





    § 3 Ausbildungsziel

    (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Sie bezieht sich auf die heilende Pflege, die unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der Patientinnen und Patienten auszurichten ist. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).

    (2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen

    1. die folgenden Aufgaben eigenständig auszuführen:

    a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,

    b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

    c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von Patientinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,

    d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,

    2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:

    a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,

    b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

    c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,

    3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln.




    Finde das Ganze doch noch etwas schwammig formuliert, such noch weiter
    Muß man verrückt sein, um hier zu arbeiten ?
    Nein, aber es hilft ungemein !!!



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  2. #17
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-Shizr
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    23.09.2004
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    104
    ich hab was für dich...

    http://www.ingoblank.de/index2.htm
    unter "alten- / krankenpflege" bei "gesetze, hinweise, empfehlungen" ziemlich weit unten
    recht detailliert und m.E. sehr schlüssig erläutert
    sechs beine hat der elefant. er wird auch missgeburt genannt. (ringelnatz)



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  3. #18
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    23.07.2004
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    174
    " Der Arzt darf daher die Durchführung nur Personen übertragen, die in der Punktions- und Injektionstechnik besonders ausgebildet sind und von deren Können und Erfahrungen er sich selbst überzeugt hat. "


    was uns wieder auf das Thema bringt: was heißt "besonders ausgebildet" und wie wird der Nachweis erbracht ?
    Muß man verrückt sein, um hier zu arbeiten ?
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  4. #19
    auch das noch... Avatar von Jambe
    Mitglied seit
    28.07.2005
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    72
    Original geschrieben von SchwesterM
    " Der Arzt darf daher die Durchführung nur Personen übertragen, die in der Punktions- und Injektionstechnik besonders ausgebildet sind und von deren Können und Erfahrungen er sich selbst überzeugt hat. "


    was uns wieder auf das Thema bringt: was heißt "besonders ausgebildet" und wie wird der Nachweis erbracht ?
    nun - wir wurden z. B. im Rahmen der Krankenpflegeausbildung in der Injektionstechnik i. m. und s. c. "besonders ausgebildet". Es war Lehrstoff, der theoretisch sowie praktisch gelehrt wurde. Für mich bedeutet das:
    i.m. und s.c. kann man bei ausgebildetem Pflegepersonal voraussetzen und deligieren. Blutabnahmen wurden nicht gelehrt (also i. v.). Ich weiß von manchen Schulen, dass sie es unterrichten, es gehört aber nicht zum allgemeinen Lehrplan. Drum kann man Kenntnisse nicht grundsätzlich bei jeder Pflegekraft voraussetzen. Genau deshalb gibt es dieses Hickhack auch. Einer kann es der andere eben nicht. ;)



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  5. #20
    Premium Mitglied Avatar von folken_vanehl
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    19.11.2004
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    173
    Guten Morgen,

    bei uns im Haus nehmen wir Blut ab sobalt es an uns delegiert wird. Befähigt sind die, die einen Befähigungsnachweis haben.
    Ich habe auch nur i.m. und s.c. Injektionen gelernt. Das Blutabnehmen habe ich von meinem Stationsarzt gelernt und der Chefarzt hat mich dazu praktisch geprüft. Dabach habe ich das schriftlich erhalten das ich befähigt bin.

    LG
    Der Tod war ja selten ein besonders schönes oder sauberes Ereignis



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