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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Con
    Guest
    @ Guedeltubus:
    Du darfst zunächst einmal die Massnahmen durchführen, die Du sicher beherrscht. Du merkst aber die Diskrepanz zwischen "prizipiell geschult" und "sicher in der Durchführung". Im Krankenpflegegesetz steht ja Tatsächlich der Passus "Einleiten lebensrettender Sofortmassnahmen bis zum eintreffen des Arztes". In diesem Gesetz ist aber nicht formuliert, das es nur in der Klinik Gültigkeit besitzt.

    Solange man sich in seinem Handeln sicher ist, ist es kein Thema invasiv zu werden. Hegt man jedoch den kleinsten Zweifel, muss man es auch um des Patienten willen bleiben lassen.



    Original geschrieben von Cr@sh
    ...ABER: Solltest du draußen tatsächlich intubieren oder ne viggo legen zieh dich warm an den das wird den eintreffenden NA nicht gefallen.
    Fakt ist in Deutschland ist es recht selten das man überhaupt schnell invasive Maßnahmen machen muss weil ein NA recht schnell da ist.
    Und egal wie du verstößt in jedem Fall gegen das Gesetz und ein Staatsanwalt wird sich die Hände danach reiben.
    Den selbst für den RA gibt es KEINE rechtliche ABSICHERUNG also keine REGELKOMPETENZ! Die Notkompetenz hat keinerlei jursitische anerkennung.
    Jetzt komm mal wieder runter, dem Notarzt ist es völlig egal, wer den Tubus geschoben hat solange der in der Röhre steckt, in die er gehört. Ich habe es eher erlebt, das ein Rettungsassistent wegen ner Braunüle rumgepienzt hat, aber auch eher weil er deshalb selbst nicht zustechen konnte. Und das mit dem schnellen Notarzt stimmt so nicht ganz, es gibt durchaus Landstriche in Deutschland, in denen man locker 20 Minuten auf das NEF wartet.



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  2. #7
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-apoplex
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    734
    Klar hat man als Krankenpfleger auch eine Garantenpflicht
    Die Garantenpflicht erstreckt sich auf die Tätigkeit am Arbeitsplatz, nicht auf "draußen", wohin ja die Frage abzielte.

    @ cr@sh:
    was denn jetzt:
    Man darf drausen alles was nötig ist dem Pat. das Leben zu retten sofern die Maßnahmen unbedinngt notwendig sind
    oder
    Und egal wie du verstößt in jedem Fall gegen das Gesetz und ein Staatsanwalt wird sich die Hände danach reiben.
    widerspricht sich ja.
    Morgens Aponal, abends Leponex !



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  3. #8
    Registrierter Benutzer Avatar von Cr@sh
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    ja das ist eben das problem in deutschland durch die schwammigen gesetze.
    fakt ist es ist ein problem invasive maßnahmen vor dem gesetz zu rechtfertigen.
    du darfst ja draußen als pfleger auch keine milz rausschneiden wenn ne ruptur vorliegt.

    es gibt nun mal ärztlich vorbehaltene maßnahmen einige sind delegationsfähig andere nicht. allerdings liegt dir draußen auch keine delegation vor.

    und es gibt staatsanwälte die es sich zur aufgabe gemacht haben solche sachen zur anzeige zu bringen.

    und wie ich schon gesagt habe selbst der RA ist draußen nicht zu 100% abgesichert was seine Maßnahmen angeht.
    laut gesetz darf man alles was man beherscht was dem pat. das leben rettet. aber wenn was schief geht kann man sich warm anziehen!!!!!!!
    ____________________________
    Wenn einer zittert, weil er friert,
    wird er zunächst mal intubiert,
    damit er bloß nicht aspiriert,
    wenn man ihn dann defibrilliert.



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  4. #9
    Registrierter Benutzer
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    23.05.2006
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    Original geschrieben von Cr@sh
    du darfst ja draußen als pfleger auch keine milz rausschneiden wenn ne ruptur vorliegt.
    Das darf man "drinnen" als Pfleger aber auch nicht, selbst wenn ein vom Wahnsinn gebissener Arzt versuchen sollte, das zu delegieren. ;)
    Life is a sexually transmitted disease, and the mortality rate is one hundred percent. (Ronnie D. Laing)

    Nicht die Jahre in deinem Leben sind wichtig, sondern das Leben in deinen Jahren!



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  5. #10
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-Steinlaus
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    07.05.2004
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    276
    Die Maßnahmen die als RA in "Notkompetenz" ergriffen werden fürfen, darf doch -theoretisch- jeder Normalbürger auch, da sich das ganze nur auf den §34 StGB "Rechtfertigender Notstand" bzw. §35 StGB "Entschuldigender Notstand" bezieht mit der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet, bzw. zur Schuldlosigkeit führt, oder liege ich falsch?

    Wobei ,ebenfalls wie im Notkompetenzalgorithmus auch, es die einzige Möglichkeit sein muss, keine weniger rechtsgutverletztende Handlung die Gefahr abwenden kann und auch ein "Abwarten" (in unserem Milieu also das rechtzeitige Eintreffen eines Akademikers) nicht in Betracht kommt.

    Das aber rechtlich später darzustellen, ob es wirklich keine andere Möglichkeit gegeben hätte bzw. das Abwarten de jure keine Alternative gewesen wäre dürfte sehr schwer sein und sehr von der Situation, dem Erfolg der Maßnahme und den Beteiligten abhängen (und sicherlich auch ob diese mich ggf. kennen).



    Sehr dünnes Eis... *imho*
    Auch ohne MONA happy



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