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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Registrierter Benutzer Avatar von Cr@sh
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    18.01.2004
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    Original geschrieben von Con
    Warum muss ich etwas rechtfertigen? Im Regelfall beschränkt sich die invasivität von ergriffenen Massnahmen durch nichtärztliches Personal doch auf periphervenöse Zugänge und in seltenen Fällen auf die Intubation. Die Defibrillation lasse ich mal wegen der Geschichte mit den Laien und den vollautomatischen Defibrillatoren aussen vor.

    Und jetzt nenn´uns doch mal Gesetze, in denen irgendwo steht, das man für die Tätigkeit x oder y Arzt sein muss. Ich lege Dir mal vor: Infektionsschutzgesetz, hier steht, das man um eine Infektionskrankheit zu bekämpfen, approbierter Arzt sein muss. Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittelverschreibungsverordnung, auch hier steht was mit Arzt sein drin. Transfusionsgesetz, hier wirds schon nicht mahr ganz so eindeutig. Ansonsten steht in keinem deutschen Gesetz geschrieben, das man Arzt sein muss um, weil Du so schon martialisch angefangen hast, zum Beispiel eine Thorakotomie durchzuführen um eine offene Herzdruckmassage zu ermöglichen ( invasiver gehts kaum noch).

    P.S. Die Milz rausschneiden, nennt man in der Fachsprache Splenektomie.
    LOOOL!
    Ich muss dir hier gar nix vorzeigen! Ich sag dir hier nur was fakt ist und sonst nix! Und es ist nunmal Fakt das man als Pflegeperson KEINE ärztliche Maßnahmen OHNE Delegation machen darf. Und das punktieren eines Gefäßes fällt nun mal in den zuständigkeits Bereich des Arztes.

    Gesetzliche Grundlagen:
    Krankenpflegegesetz - KrPflG

    § 3 Ausbildungsziel
    1. d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,


    Rettungsassistentengesetz - RettAssG

    § 3
    Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).



    Stellungnahme der BÄK
    Durch das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10.07.1989 wird die Ausbildung des Rettungsassistenten/ Rettungsassistentin gesetzlich geregelt.
    Gemäß § 3 des RettAssG soll die Ausbildung den Rettungsassistenten befähigen, am Notfallort als Helfer des Arztes tätig zu werden, sowie bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen und die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transportes zu beobachten und aufrechtzuerhalten.
    Im Hinblick auf diese Definition des Ausbildungszieles des RettAssG wird unzutreffenderweise die Auffassung vertreten, daß mit dem Rettungsassistentengesetz ein medizinischer Fachberuf geschaffen wurde, dem auch die Erlaubnis zur Durchführung spezifisch ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst übertragen worden sei. Auch wenn im RettAssG ein eigener Kompetenzbereich des Rettungsassistenten beschrieben ist, gilt der Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde (vgl. § 1 Heilpraktikergesetz).


    ...


    Ob die Durchführung einer ärztlichen Leistung überhaupt delegiert werden darf, bestimmt sich danach, ob die Durchführung generell oder wegen der besonderen Umstände des individuellen Falles spezifische ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Dem Arzt vorbehalten und damit nicht delegationsfähig, sind spezifisch ärztliche Leistungen:
    Das Stellen der Diagnose und die therapeutische Entscheidung.
    Soweit Delegation zulässig ist, werden Rettungsassistenten im Rahmen eines ihnen übertragenen Aufgabenbereiches tätig und erbringen assistierende Leistungen.

    ...

    Ist beispielsweise eine Beatmung mit einem Beatmungsbeutel effektiv, ist eine Intubation mit ihren höheren Gefahren unzulässig, weil nicht mehr verhältnismäßig. Bei entstehenden Schäden für den Notfallpatienten kann sich der Rettungsassistent nicht mehr auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.


    Quelle:
    Bundesärztekammer - Notfall: Notkompetenz I

    Der rechtfertigende Notstand (Rechtfertigungsgrund) kann nicht generell für die "Notkompetenz" gesehen werden. Hier hinkt es.

    In einer weiteren Stellungnahme sagt die BÄK die Verantwortung des Arztes ab.

    "...
    Die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen außerhalb des ärztlichen Verantwortungsbereiches ist nur in Notfällen vertretbar, in denen der Arzt nicht erreichbar ist..."
    Quelle:
    http://www.bundesaerztekammer.de/
    page.asp?his=0.7.47.3225



    Nun stellt sich die Frage, wann sind Delegationen zulässig und wann sind es Delegationen oder gar eigenverantwortliche ergriffene Maßnahmen und ggf. (werden keine die Ausbildung übergreiffende speziefische Kenntnisse in Theorie und Praxis nachgewiesen -Beweisproblem) als Übernahmedelikt zu sehen. Dies zieht gleich eine Fahrlässigkeit mit sich.

    Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor und Aufklärung richtig durchgeführt worden ?
    Eine unzureichende Aufklärung führt automatisch zur verlätzung des Rechtsgutes.

    Kriterien einer Delegation:
    Situativ zu sehen:
    -Delegationen in Situationen, die speziefische ärztliche Kenntnisse
    erfordern sind nicht zulässig.
    -Diagnostik und Eingriffe sind nicht deligierbar. (Punktionen, Trainagen, etc.)
    -Medikamente bei denen mit erheblichen Nebenwirkungen zu rechnen ist
    sind nicht delegierbar.
    - Müdigkeit des Helfers ?

    - Bei durchgeführten Delegationen muss der Arzt erreichar
    (nicht nur telefonisch).


    Der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung und muss überprüfen, ob der Mitarbeiter die Technik, Theorie und Praxis beherrscht.
    Dem Delegationsempfänger obliegt die Durchführungsverantwortung (demnach sollte er wissen, was er kann, um kein Übernehmedelikt in Fahrlässigkeit zu begehen)
    Delegationen können von Nichtärzten abgelehnt werden.

    Es kann von niemandem verlangt werden sein eigenes Können zu überschreiten.

    Grundlegend wird von einer Krankenschwester oder einem Rettungsassistent erwartet (dies gehört zur Ausbildung und bei nicht können und Dienstantritt -Übernahmedelikt), die allgemeinen Ausbildungsinhalte zu beherrschen.
    Die end. Intubation ist z.B. kein Ausbildungsziel und muss nicht beherrscht werden, bzw. wird es sehr schwer das beherrschen bei gericht zu beweisen (vgl. Boll 2001, Medizinrechtliches Institut der Univ. Mannheim Heildelberg).

    Ich denke das hier ist eindeutig genug!
    Mach doch genau das was du denkst du wirst sehen was es für einen Rattenschwanz hinterher zieht. Und bevor man hier mit Klugscheißereien beginnt sollte man sich erst mal über die Gesetze schlau machen.
    Ich glaube das ich schon weiß was eine Splenektomie ist was ist meinem Intensivmedizinschen Alltag sicher keine Seltenheit ist!
    Die Frage ist wohl eher kennst du überhaupt deine Rechte und Pflichten!!

    PS: Aso nochwas vollautomatische AED wäre mir neu das diese eine Zulassung in Deutschland haben!
    ____________________________
    Wenn einer zittert, weil er friert,
    wird er zunächst mal intubiert,
    damit er bloß nicht aspiriert,
    wenn man ihn dann defibrilliert.



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  2. #22
    Registrierter Benutzer
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    Ähhh... liegt das an mir oder wird der Tonfall hier langsam etwas rauh?

    Mit Polemik, egal von welcher Seite, ist in einer Fachdiskussion niemandem gedient. Das Thema interessiert mich zwar, aber der Spaß am Lesen schwindet zusehends dahin!
    Life is a sexually transmitted disease, and the mortality rate is one hundred percent. (Ronnie D. Laing)

    Nicht die Jahre in deinem Leben sind wichtig, sondern das Leben in deinen Jahren!



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  3. #23
    Registrierter Benutzer Avatar von Cr@sh
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    tja es gibt halt leider immer wieder personen die in keinster weiße sachlich und fachlich disskutieren können und stattdessen persönlich werden weil ihnen die argumente ausgehen!
    ____________________________
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  4. #24
    Registrierter Benutzer
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    Original geschrieben von Küchenhexe
    ...egal von welcher Seite...
    @ Cr@sh: ich rede nicht nur von einer Seite dieser Diskussion...

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  5. #25
    Registrierter Benutzer Avatar von Cr@sh
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    Original geschrieben von Küchenhexe
    @ Cr@sh: ich rede nicht nur von einer Seite dieser Diskussion...

    das ist mir schon bewußt allerdings ist dir sicherlich auch nicht entgangen das ich nicht persönlich wurde sondern mit meinen beiträgen einen sachlich und fachlichen weg gegangen bin.

    So on....
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