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  1. #1
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    Hallo zusammen, ich bin der Thorsten aus dem Ruhrgebiet und muß hier gleich mal mit einem Problem in's Forum fallen.

    Ich habe erfolgreich die staatl. Prüfung zum Rettungsassistenten absolviert (verkürzte Ausbildung da A schon Rettungssanitäter war.)

    Nach ableisten der geforderten 1600 Stunden hatte ich das abschlussgespräch NICHT bestanden so das eine Verlängerung der praktischen Tätigkeit um ein halbes Jahr angeordnet wurde.

    Ich habe jetzt 6 Monate als angestellter Rettungssanitäter gearbeitet. NICHT als Praktikant.

    Das Abschlussgespräch wurde erfolgreich abgeleistet.

    Frage: Kann die Behörde mir die Erlaubnis zum führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent mit der Begründung verweigern das er noch 6-monate als Praktikant arbeiten müsse?



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  2. #2
    Ldr DptoObviousResearch
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    Die geleistete Tätigkeit als Rettungssanittäter ist unschädlich, eine Anrechnung auf die praktische Tätigkeit erfolgt, sofern die Voraussetzungen gegeben sind(>50% Notfallrettung). Ganz abgesehen davon findet das Abschlussgespräch mit einem durch die Behörde beauftragten Arzt statt. Dieses kann sich nur an die praktische Tätigkeit anschließen, es wurde bestanden und damit ist in gebundener Entscheidung die Bescheinigung über die abgeleistete praktische Tätigkeit zu erteilen und damit auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent.
    Mit ihrem derzeitigen Vorgehen verstößt die Behörde gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, geh ins Widerspruchsverfahren und wenn das nicht hilft: Verpflichtungsklage erheben, es ist bereits alles höchstrichterlich entschieden.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  3. #3
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    Ich bin in der hinsicht etwas blöd, ???unschädlich????
    Wie sag ich der behörde am besten das sie unrecht hat?



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  4. #4
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    Ach ja, ich arbeite seit 6-monaten an einer Lehrrettungswache im Krankentransport, die verlängerung der praktischen tätigkeit ist aber nirgens geregelt, so das dies ausreichen sollte es ist immerhin eine Prtaktische tätigkeit an einer Lehrrettungswache.



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  5. #5
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    Doch. Für die Verlängerung gilt das Gleiche wie für die regelmäßige Tätigkeit und damit ist reiner Krankentransport nicht zulässig. Du musst schon die Mehrzahl deiner Stunden Notfallrettung gemacht haben.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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