Das kann so auch nicht richtig sein. Du musst zumindest eine "Pauschale" für die Rufbereitschaft kriegen. (m.E. 12,5% bezahlt). Ansonsten habe ich auch keine Bereitschaft. Denn Bereitschaft heißt ja, dass Du jederzeit für den AG tätig werden musst. Das will ich bezahlt kriegen, denn ansonsten könnte ich ja mit Freunden in die Kneipe gehen, Sport machen, etc...
Ich habe da mal was vom MB gefunden:
Guckst Du hier!§ 5 Rufbereitschaft
(1) Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der re-gelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhal-ten oder seine Erreichbarkeit durch Mobiltelefon oder eine vergleichbare Einrich-tung sicherzustellen, um die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitge-ber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Aus-nahmefällen Arbeit anfällt.
(2) Leistet der Arbeitnehmer in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereit-schaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 12 Rufbereitschaften ange-ordnet werden. Diese Zahl darf nur in begründeten Einzelfällen überschritten wer-den, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
(3) Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilneh-menden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.
(4) Bei Rufbereitschaft zählt die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeits-zeit.
(5) Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG).
(6) Für die Vergütung der Rufbereitschaft findet § 15 Abs. 6b BAT/BAT-O Anwen-dung.Die Überstundenvergütung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Tarifver-trag.
Damit würde ich mal beim Dienstplaner / Chef vorstellig werden. Außerdem darf der AG Rufdienst NUR DANN anordnen, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen überhaupt Arbeit anfällt. Das ist z.B. für ein Gericht im Norden NUR DANN der Fall, wenn in max. jedem 2. Dienst EINMAL die Rufbereitschft in Anspruch genommen wird...
Das Land NRW geht da noch ein Stück weiter, und da geht es explizit um Rufdienst in Krankenhäusern:
Guckst Du hier!3. Anordnung von Rufbereitschaft und Wegzeiten
Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit zwar
gelegentlich anfallen kann, die Zeiten ohne Arbeitsanfall aber die Regel sind (z.B. §8 (7)
AVR Caritas: „..., wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.“).
Die Möglichkeit Rufbereitschaft anzuordnen ist dann gegeben, wenn bei mehr als 2/3 der
Tage, an denen ein bestimmter Rufdienst angeordnet wird, kein Arbeitsanfall vorliegt. Der
Arbeitgeber muss, um Rufbereitschaft anordnen zu können, nachweisen, dass die
Voraussetzungen für Rufbereitschaft vorliegen und nicht Bereitschaftsdienst geboten ist.
Sollte der Rufdienst dann aber in Anspruch genommen werden, ist es unerheblich wie
hoch der Anteil der Inanspruchnahme während dieses Tages ist. Rufdienste werden für
Notfälle eingerichtet, die auch für Krankenhäuser nicht absehbar sind. Sollte ein Arzt z.B.
zu einer Operation nach einem Verkehrsunfall mit Schwerverletzten herangezogen
werden, kann keine Begrenzung der Inanspruchnahme an dem betroffenen Tag
vorgenommen werden.
Wegezeiten im Rahmen einer Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines im Rufdienst
befindlichen Mitarbeiters werden in Gänze als Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes gewertet. Der Mitarbeiter begibt sich auf Weisung seines
Arbeitgebers, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit zur Arbeitsstätte, um dort eine
Arbeitsleistung zu erbringen.
Und von der Böckler Stiftung gibt es noch folgende Aussage:
Hier zu finden!Anzahl der Rufbereitschaftsdienste pro Zeiteinheit
Fast alle Vereinbarungen legen Höchstgrenzen für die Anzahl an Rufbereitschaften fest. Die
Angaben sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von 8 Wochen pro Jahr über 15 Tage pro Quartal
bis zu 10 Tagen pro Monat. Bei einer angenommenen 5- (7-) Tage-Rufbereitschaftswoche sind
damit höchstens 40 (56) bis 120 Tage Rufbereitschaft pro Jahr pro Arbeitskraft zulässig. Auch
einige Manteltarifverträge legen Höchstgrenzen fest. So bestimmt z. B. der TVöD 10 Tage pro
Monat bzw. 30 Tage pro Vierteljahr als Obergrenze, die nur in Ausnahmefällen überschritten
werden darf. Die folgende Betriebsvereinbarung legt weiter differenzierte Grenzen fest.
„Rufbereitschaft kann für einen Mitarbeiter nur in folgendem Umfang angeordnet werden:
– max. an 7 aufeinander folgenden Tagen, danach ist eine Pause von mindestens
7 Tagen erforderlich
– max. 14 Tage im Kalendermonat bzw. max. 28 Tage im Quartal
bzw.
– max. 92 Tage im Kalenderjahr.“
Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, 030200/2057/2005
Gelegentlich sind Rufbereitschaften am Wochenende begrenzt, z. B. auf maximal 2 Wochenenden
pro Monat oder pro Quartal. Einige Vereinbarungen enthalten jedoch Öffnungsklauseln, so
dass in Ausnahmefällen oder auf Wunsch der Beschäftigten mehr Rufbereitschaftstage geleistet
werden dürfen.
Was sagt denn "unser" Tarifvertrag dazu?