Dass es dir nicht bekannt ist, heißt nicht, dass es das nicht gibt.
Derartiges kommt immer mal wieder dann vor, wenn die Approbation wegen gesundheitlicher Probleme versagt wird.
Auf den Ablehnungsbescheid des Antrages auf Erteilung der Approbation folgt dann ein Widerspruch i.d.R. mit Hinweis auf das Verbot der Beschränkung der Berufsausübung, woraufhin die Approbation mit gewissen Auflagen erteilt wird.
Diese stellen die Ausübung der Tätigkeit nicht unter Strafe, sondern "weisen" darauf hin, dass die Berufsausübung in einem Gesundheitszustand, der die Sicherheit des Arztes und / oder des Patienten behindert, strafbar ist (es liegt dann bereits im Vorherein für bestimmte Tätigkeiten das Wissen vor, dass mit deren Ausübung automatisch ein fahrlässiges Handeln vorliegt).
Das ist zwar de iure keine Teilapprobation, jedoch eine eingeschränkte Zulassung (obwohl das der Gesetzgeber so prinzipiell nicht vorsieht).
Klassiker in diesem Bereich sind zwingende Voraussetzung eines Rollstuhls, Erkrankungen an Fibromyalgie und Multipler Sklerose, bestimmte chronische hyperallergische Zustände und so einiges mehr, die de iure (und auch de facto) bestimmte Tätigkeiten schlicht nicht zulassen.