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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Z.n. Studium Avatar von *milkakuh*
    Registriert seit
    02.12.2008
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    Sorry, dass es jetzt erst weiter geht. Ich stand letzte Woche entweder im OP oder habe Schwimmkurse gegeben

    Ich finde es super, dass hier so schön über die Themen diskutiert wird.

    Zum Thema Desinfektion von Infusionen: Uns wurde auch eingetrichtert, alles nach Abziehen der Verschlusskappe zu desinfizieren, dann muss man nicht nachschauen, bei welchen das wirklich notwendig ist und bei welchen nicht.

    Zum Thema BTM:

    El suenio hat die Vorgehensweise schon sehr gut beschrieben. Im Examen darfst nur ruhig noch etwas ausführlicher.

    Im Examen auf jeden Fall auf das Betäubungsmittelgesetz verweisen. Betäubungsmittel sind nach diesem Geseetz von anderen Medikamenten getrennt aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Für jedes einzelne Betäubungsmittel muss getrennt fortlaufend Aufzeichnung über jeden Zugang und Abgang geführt werden (Datum, Name des Pat. oder sonstiger Verbleib, Name des Lieferers z.B. Apotheke, zu- oder abgegangene Menge inklusive Gewichtsmenge bzw. Stückzahl oder Volumen und der sich daraus ergebende Bestand).

    Nice to know:
    Diese Aufzeichnungen im BtM-Buch müssen 3 Jahre aufbewahrt werden, nicht mehr verwendbare BtM müssen in der Gegenwart von zwei Zeugen (= 3 Personen) so vernichtet werden, dass auch eine teilweise Wiedergewinnung der BTMs nicht mehr möglich ist, auf Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlicher Einwirkung muss hierbei geachtet werden.
    Für die Einhaltung des BtMG ist der zuständige Arzt verantwortlich, dieser muss regelmäßig den Bestand überprüfufen und dokumentieren (mit Name, Datum und Unterschrift).

    Und weiter gehts im Fall:

    In dem Moment, als ihr das Analgetikum subkutan injizieren wollt kommt der diensthabende Arzt um die Ecke und legt eine neue Venenverweilkanüle, sodass ihr das Medikament auf Arztanordnung franktioniert intravenös injiziert und eure schon hergestellt Kurzinfusion mit 2g Novalgin einlaufen lasst. Die Schmerzen der Patientin bessern sich daraufhin etwas. Sodass ihr endlich Zeit habt, die Pflegeanamnese gemeinsam mit der Patientin und der Tochter zu erheben. Hier efahrt ihr, dass die Patientin an Demenz erkrankt ist. Die Tochter erzählt euch, dass sie vor einigen Wochen bereits auf eurer Station stationär war und ein paar Mal weggelaufen sei, sodass sie im ganzen Haus gesucht werden musste. Einen gesetzlichen Betreuer hat die Patientin nicht. In der Übergabe gebt ihr diese Informationen an den Nachtdienst weiter. Die Nachtschwester macht den Vorschlag, die Bettgitter einfach hochzumachen, denn sie sei alleine auf Station und habe keine Zeit die Patientin im ganzen Haus zu suchen. Ist das einfach so erlaubt? Unter welchen Voraussetzungen dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen in der Klinik vorgenommen werden und durch wen müssen diese veranlasst werden?



  2. #22
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    Zitat Zitat von *milkakuh* Beitrag anzeigen
    nicht mehr verwendbare BtM müssen in der Gegenwart von zwei Zeugen (= 3 Personen) so vernichtet werden, dass auch eine teilweise Wiedergewinnung der BTMs nicht mehr möglich ist, auf Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlicher Einwirkung muss hierbei geachtet werden.
    Wie sieht das dann in der Praxis aus? Was macht das Pflegepersonal z. B. mit einer übrig gebliebenen halben Ampulle Piritramid?



  3. #23
    Z.n. Studium Avatar von *milkakuh*
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    Zitat Zitat von SuperSonic Beitrag anzeigen
    Wie sieht das dann in der Praxis aus? Was macht das Pflegepersonal z. B. mit einer übrig gebliebenen halben Ampulle Piritramid?
    In der Praxis wird diese dann (häufig ohne Zeugen) verworfen und komplett für den jeweiligen Patienten ausgetragen, der einen Teil davon erhalten hat. Ist ja quasi jeden Tag der Fall, dass irgendwo was übrig bleibt. Ich denke mal, dass das fast überall so gehandhabt wird, alles andere würde einen riesigen Aufwand bedeuten. Rechtlich befindet man sich da in einer "Grauzone" denke ich...Was sicher mit Zeugen dokumentiert wird ist, wenn z.B. eine Ampulle herunter gefallen und dabei kaputt gegangen ist oder wenn ein BTM aufgrund des Haltbarkeitsdatum verworfen werden muss.



  4. #24
    tachykard Avatar von Absolute Arrhythmie
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    Die Bettgitter draf die Nachtschwester auf keinen Fall einfach so hochmachen, das wäre Freiheitsberaubung. Jegliche Art der Fixierung muss ärztlich abgesegnet sein und darf ohne Richter nicht länger als 24h durchgeführt werden. Außerdem brauch man ne Sitzwache, zumindest bei mir im Haus.
    Ausnahme ist natürlich Gefahr im Verzug.

    Ich glaube allerdings, dass man ein Bettgitter hochmachen darf, und wenn man dann das Bett mit der offenen Seite an die Wand schiebt...
    "Hodor!" - Hodor



  5. #25
    Diamanten Mitglied Avatar von el suenio
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    Jap, das ist alles richtig so. Nur das mit der Wand glaube ich nicht, oder? Dann ist sie ja dennoch von beiden Seiten eingesperrt...Aber das weiß ich nicht.
    Gründe für eine Fixierung sind Eigengefährdung, Fremdgefährdung und die Durchführung einer medizinischen Maßnahme. Die PK darf nur eigenständig fixieren, wenn Gefahr in Verzug ist und kein Arzt greifbar ist. Hinterher braucht man sofort die schriftliche Genehmigung durch den Arzt.
    Eine Akutfixierung bedarf keiner vormundschaftlichen Genehmigung, eine Langzeitfixierung hingegen schon. Diese muss bis 24h nach Einleitung der Fixierung beim Gericht schriftlich beantragt werden. Dabei ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich, welches die Notwendigkeit darlegt. Die richterliche Genehmigung gilt max. ein Jahr und muss danach ggf. erneuert werden.
    Die Schwester darf die Pat. also auf keinen Fall einfach einsperren, denn das hätte strafrechtliche, zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen. Strafrechtlich könnte sie für die Freiheitsberaubung belangt werden (Geldstrafe), zivilrechtlich für die Rechtsgutverletzung und arbeitsrechtlich liegt ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vor (Abmahnung und Kündigung sind möglich).
    Mal noch was anderes, was nichts mit der Frage zu tun hat, aber zum Thema passt. Wir haben neulich geklärt, dass Bettgitter nicht zur Sturzprophylaxe zählen. Halbbettgitter hingegen schon...Wobei ich auch sicherer schlafen würde, wenn wenigstens auf einer Seite das Bett geschlossen ist.
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    Wer noch ein paar umfassende Fragen zum Thema Recht haben will, der kann sich hier gerne mal melden. Ich hab noch einige, aber ich hab erst nächste Woche Zeit, sie einzustellen.
    Sei der Grund, warum jemand an das Gute im Menschen glaubt.



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