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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #116
    Administrator Avatar von Brutus
    Mitglied seit
    17.01.2011
    Ort
    Bochum
    Semester:
    Facharzt
    Beiträge
    10.153
    ^^ Diese Berufsbetreuer sind doch nur am Geld interessiert! Auf die Bedürfnisse der Patienten? Drauf gschissn!
    I'm a very stable genius!



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  2. #117
    Diamanten Mitglied Avatar von annekii
    Mitglied seit
    26.10.2003
    Ort
    Mainz und Jena
    Semester:
    Sesshaft geworden in der Pädiatrie
    Beiträge
    3.328
    Ich habe den Beitrag gerade erstmals gefunden. Danke für die Erinnerung!

    Wir haben für unsere Tochter eine EVN (Empfehlungen zum Vorgehen in Notfallsituationen). Das ist in der Kinderpalliativmedizin üblich. Nutzt man das auch bei Erwachsenen, die noch nie einwilligungsfähig waren? Sie ist ja nun erwachsen.

    Wir haben bisher nur einen Organspendeausweis, bei dem wir uns gegenseitig als entscheidungsbefugt eingesetzt haben. Gegenseitig haben wir uns deutlich gesagt, dass wir einerseits keine Situation wie Wachkoma oder schwerste Pflegebedürftigkeit selbst ertragen wollen, andererseits auch dem anderen keine weitere Pflege zumuten wollen. Irgendwie ist das nach 18 Jahren Pflege ganz einfach. Aber eine Patientenverfügung haben wir nicht und wenn es uns beide zusammen treffen würde, ist auch wenig mit anderen besprochen. Wir sollten uns mal kümmern. Eigentlich müssen wir auch ein Testament machen, damit unsere ältere Tochter nicht erbt und damit alles ans Sozialamt fallen würde.
    Ein Standpunkt ist kein Grund, sich nicht zu bewegen.



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  3. #118
    Diamanten Mitglied Avatar von Erdbeermond
    Mitglied seit
    28.03.2012
    Semester:
    final countdown
    Beiträge
    1.068
    Ich hatte mal einen Patienten auf ITS, der an seine Patientenverfügung eine Art Wertevorstellung angehängt hat. Da hat er einfach wie in einem Brief beschrieben, was seinen Leben ausgemacht und lebenswert gemacht hat und was darin wichtig für ihn war. Und zusätzlich hat er angefügt, dass die Pstientenverfügung bzgl. lebenserhaltender Maßnahmen und deren Fortführung insbesondere dann gilt, wenn dieses Leben, so wie er es konnte, eben nicht mehr fortführbar wäre.

    Fanden wir sehr hilfreich (in diesem Fall hatte er ein schweres SHT nach Leitersturz und ihm war die Kommunikation mit seiner Familie sehr wichtig)



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