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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
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    Zumindest in Nordrhein kannst Du auch Dreimonatsabschnitte in der Allgemeinmedizin machen. Schau mal in der WBO im Abschnitt B unter Allgemeinmedizin (erster Punkt direkt) bei den Anrechnungen nach.



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  2. #17
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    Zitat Zitat von Relaxometrie Beitrag anzeigen
    Mir scheint es ja so zu sein, daß es mindestens 6 Monate an einer Stelle sein müssen, damit die Zeit anerkannt wird. Aber diesen Zeitraum kenne ich eher vom Hörensagen....ist der auch irgendwo schriftlich festgehalten?
    § 4 Abs. 4 WBO Bayern:
    "Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung; in deren Rahmen kann der Vorstand Näheres in Richtlinien bestimmen. Zeiten unter sechs Monaten können nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B oder C vorgesehen ist. Weiterbildungszeiten unter drei Monaten können bis zu dreimal in einem in den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Weiterbildungsgang anerkannt werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst oder wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung."

    Abschnitt B, Gebiet Allgemeinmedizin besagt dann:

    60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
    • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin,
    davon können bis zu
    − 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden,
    • 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
    − 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monatsabschnitte) angerechnet
    werden. Hierauf können bis zu 6 Monate (auch 3 Monatsabschnitte) in Kinder- und Jugendmedizin bei
    einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, angerechnet werden.
    • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatischer Grundversorgung



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  3. #18
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    Zitat Zitat von Hepar Beitrag anzeigen
    Kann man denn auch andere stationäre Fächer anrechnen lassen? Spiele nämlich mit dem Gedanken, 30 Monate Innere + 6 Monate Psychiatrie im Krankenhaus zu machen..
    In der WBO Westfalen-Lippe steht im Teil zur Allgemeinmedizin ganz am Ende, welche Fächer zur "unmitelbaren Patientenversorgung" gezählt werden. Da ist Psychiatrie auch dabei.



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  4. #19
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    Zitat Zitat von Muriel Beitrag anzeigen
    Zumindest in Nordrhein kannst Du auch Dreimonatsabschnitte in der Allgemeinmedizin machen. Schau mal in der WBO im Abschnitt B unter Allgemeinmedizin (erster Punkt direkt) bei den Anrechnungen nach.
    Das gilt aber nur für die Weiterbildungsanteile, für die 3-Monats-Abschnitte explizit erlaubt werden. Für die anderen Weiterbildungsteile gelten die 6 Monate. Ich habe jetzt auch in der Nordrheinischen WBO gefunden, wo es steht: im Paragraphenteil unter Abschnitt A der Weiterbildungsordnung.
    Somit gelten für die "18 Monate stationäre Innere" Mindestintervalle von 6 Monaten, damit die Zeit anrechenbar ist.



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  5. #20
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    Wisst ihr wieviele Stunden/Woche man in der Praxis arbeiten muss, damit man 100 Prozent volle Weiterbildungszeit angerechnet bekommt?

    Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass man in vielen Praxen nicht auf eine 40 Stundenwoche kommt...



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