§ 4 Abs. 4 WBO Bayern:
"Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung; in deren Rahmen kann der Vorstand Näheres in Richtlinien bestimmen. Zeiten unter sechs Monaten können nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B oder C vorgesehen ist. Weiterbildungszeiten unter drei Monaten können bis zu dreimal in einem in den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Weiterbildungsgang anerkannt werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst oder wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung."
Abschnitt B, Gebiet Allgemeinmedizin besagt dann:
60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
• 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin,
davon können bis zu
− 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden,
• 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
− 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monatsabschnitte) angerechnet
werden. Hierauf können bis zu 6 Monate (auch 3 Monatsabschnitte) in Kinder- und Jugendmedizin bei
einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, angerechnet werden.
• 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatischer Grundversorgung