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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    @EVT Danke dir!
    Ich weiß,aber ich finde ich mache schon genug Abstriche,und ich komme eigentlich aus Belgien und will natürlich so schnell wie möglich fertig werden,egal wie schwer es ist ,um wieder nachhause zu können. Da sind 1-2 Semester länger studieren schon ein langer Verzug ):

    Hätte ich gewusst,dass ich doch in D studiere,hätte ich das logischerweise vorher erledigt.Kennt den niemand eine Ausnahmeregelung oder sonstiges? LPA ist sturr, ich hab nichtmal zu Ende geredet und schon bekam ich ne knappe Antwort zurück.

    Ich kann wohl glaube ich auch eher nicht die Pflegedirektion bitten mir das Praktikum auf ein vorheriges Datum zu datieren sodass ich es dann zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen kann,oder? Wäre extrem unseriös und frech?Was meint ihr?

    Danke Leute, aber ich bin total deprimiert, das ist eine vollkommene Katastrophe für mich -.-



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  2. #12
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    § 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung
    [...]
    (2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
    [...]
    3. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
    [...]
    § 6 Krankenpflegedienst

    (1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten.
    [...]
    § 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung
    [...]
    (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
    (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:
    [...]
    (e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);

    Dies sieht die Approbationsordnung für Ärzte vor. Daran wird sich jedes Prüfungsamt halten. Und ich hoffe, es wird kein Krankenhaus geben, dass eine blanco Bescheinigung ausstellt. Und das Prüfungsamt ist nicht stur. Oder was meinst du, würde sich für eine Klagewelle durch das land rollen, wenn nun jedem dies und jenes nicht in die Lebensplanung passt?


    Zitat Zitat von misaki Beitrag anzeigen
    Ich weiß,aber ich finde ich mache schon genug Abstriche
    Was für Abstriche? ZWEI beschränkte Studiengänge gleichzeitig studieren, wo es für beide Wartelisten bis zum Neptun gibt? Überleg mal, was du hier verlangst.



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  3. #13
    Registrierter Benutzer
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    Ich habe nicht nach Zitierung der Ordnung gefragt,danke trotzdem.
    Dies hat überhaupt nichts mit Lebensplanung zutun,sondern um Einhaltung der Regelstudienzeit die eine Universität jedem Student ,der alle Scheine zu gefordertem Datum erbringt, versichern muss. in meiner VO-freien Zeit hatte ich ausnahmslos immer praktische Kurse, und nicht jeder weiß/kann vor dem Studium das Praktikum vollbringen.

    Ich habe höflich und sachlich gefragt ob jemandem irgendwelche Ausnahmen bekannt sind, die in der Tat von LPA zu LPa existieren. Ich habe keine Sonderwünsche noch sonstiges verlangt,Regeln sind natürlich Regeln und die müssen eingehalten werden, aber in manchen Fällen gibt es nunmal Ausnahmen,und ich finde nicht das meine Situation so übertrieben ist, was ist falsch daran in Regelstudienzeit studieren zu wollen?



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  4. #14
    Oberstabsarzt
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    Zitat Zitat von misaki Beitrag anzeigen
    Ich kann wohl glaube ich auch eher nicht die Pflegedirektion bitten mir das Praktikum auf ein vorheriges Datum zu datieren sodass ich es dann zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen kann,oder? Wäre extrem unseriös und frech?Was meint ihr?
    Alos, das klingt nach Sonderwunsch und Regelverstoß.
    Aber du hast in folgendem Punkt unrecht: Ein Doppelstudium darf in Deutschland nur stattgegeben werden, wenn dem Studenten zuzumuten ist, alles in Regelstudienzeit zu schaffen. Nicht umgekehrt.

    Die Satzung meiner Uni (Erlangen):

    Die Einschreibung für zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge ist
    nur möglich, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse
    am gleichzeitigem Studium dieser Studiengänge besteht. Dabei wird auf die zugrundeliegenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes verwiesen (Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG).

    Außerdem ist die gleichzeitige Immatrikulation in zwei Studiengängen nur möglich, wenn die Studierenden die beiden Studiengänge ordnungsgemäß studieren können. D.h. die beiden Studiengänge müssen überschneidungsfrei studierbar sein und innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden können.

    Hier hättest du das Studium nicht genehmigt bekommen, weil, wie du gerade siehst, die Anforderungen nicht in der Regelstudienzeit abzulegen sind.



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  5. #15
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    Welche Uni zwingt einen denn zur Einhaltung der Regelstudienzeit, v.a. bei einem genehmigten Doppelstudium? Es gibt vielleicht eine Höchststudiendauer (und das auch nicht überall), aber die erreichst du nicht mit zwei Semestern mehr.



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