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Hallo!
Mag jemand berichten, welche Erfahrungen er/sie mit dem Übergang von Vollzeitarbeit ins Studium im Bereich Sozialversicherung hat?
Krankversicherung
Als Ü-30-Student ist der Beitrag 154 Komma irgendwas Euro für KV + PV. Da ja das Studium nicht nahtlos an das Arbeitsverhälnis sich anschließt (Umzug usw.), gilt dieser Beitrag auch für die Zwischenzeit?
Arbeitslosenversicherung
Habt Ihr Euch in der Zwischenzeit arbeitlos gemeldet oder die paar Wochen so überbrückt?
Mit einem SV-Arbeitsverrag erwirbt man Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Bleiben die stehen über den Zeitraum des Studiums für den Fall, daß man nach dem Studium nicht sofort eine Arbeitsstelle findet? Oder verfallen die?
Rentenversicherung
Die Beitragszahlungen aus dem SV-Arbeitsvertrag fallen ja weg. Habt Ihr irgendwas weitergezahlt? Beitragsfrei gestellt (wie bei privater Rentenvorsorge?)?
Werden die Studienjahre irgendwie angerechnet?
Vielen herzlichen Dank für Eure Antworten!
Eure wilhelmina
MEDIsteps -
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Ich habe die Situation zwar nicht gehabt, aber nach meinem Verständnis müsstest du diesen Betrag auch in der Zwischenzeit zahlen. Ist ja der normale freiwillige Tarif der GKV. Allerdings könntest und solltest du dich für die Zwischenzeit arbeitslos melden und müsstest dann AG erhalten und wirst über das Amt bei deiner alten GKV versichert.
Soweit mir bekannt müsstest du für den Anspruch auf AG die Anwartschaftszeit erfüllen, also in den zwei Jahren zuvor mindestens 360 Tage SV Abgaben geleistet haben. Das dürfte durch das Studium - solange du nicht jobben gehst - verfallen.
RV kann ich nichts zu sagen.
MEDIsteps -
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Guten Morgen,
tut mir, leid, wenn ich deine Illusionen zerstöre: Aber bei Vollzeitarbeit steht nicht mehr die stundentische Eigenschaft im Vordergrund. Dadurch wirst du ganz normal zur KV, RV und ALV veranlagt und zur Lohnsteuer natürlich auch. Beachte dazu diese Handreichung:
http://www.minijob-zentrale.de/DE/Se...cationFile&v=2
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also "Übergang von Vollzeitarbeit zum Studium" klingt für mich nicht, als würde die Beschäftigung (in dieser Art und Weise) fortgeführt. Insbesondere, da temporäre Arbeitslosigkeit in der Zwischenzeit erwähnt wird.
MEDIsteps -
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Stimmt, der Teufel liegt im Detail ;)
Also: KV gilt ab dem ersten Tag des zuerst immatrikulierten Semesters; Bsp.: Du immatrikulierst dich für SS2014, 01.04.2014 ist der erste Tag, bist aber 01.03.2014 schon arbeitslos: Verischerung über Arbeitsagentur bei Arbeitslosenmeldung.
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld:
SGB III §150 aufmerksam lesen. Die Bemessungsgrundlage bei ALG I ist komplex unhd kann ich hier nicht erörtern. Aber die Ansprüche berechnen sich auf die letzten drei Jahre der Erwerbstätigkeit. Wenn du in drei vorangegangenen Jahren keine Beiträge zur ALV entrichtet hast, verfallen deine Ansprüche.
RV: Wenn du keine Nebeneinküfnte durch Minijob hast, zahlst du keine RV (wovon auch). DU bekommst über die Ausbildungszeiten am Ende des Studium eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Landesversicherungsanstalt, die du bei der Kontenklärung abgeben kannst. Die Zeiten werden als Prflichtbeitragszeiten gerechnet.
MEDIsteps -
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